Abbuchungen erfolgen sofort, Eingänge können schon mal etwas dauern. Damit soll Schluss sein. Das EU-Parlament hat den Weg für EU-weite Sofortüberweisungen ohne Mehrkosten frei gemacht. Es nahm am Mittwoch eine Verordnung an, die auch Maßnahmen zum Schutz vor Betrug festlegt.
Die neue Verordnung soll sicherstellen, dass Privatkunden und Unternehmen nicht auf ihr Geld warten müssen und die Sicherheit der Überweisungen erhöhen. Überwiesene Gelder sollen unabhängig von der Tageszeit innerhalb von zehn Sekunden auf den Konten der Empfänger eingehen, teilte das Parlament mit. Dem Auftraggeber soll ebenfalls binnen zehn Sekunden mitgeteilt werden, ob der überwiesene Beitrag beim Empfänger angekommen ist. Die Gebühren, die ein Zahlungsverkehrsdienstleister für Sofortüberweisungen in Euro verlangt, dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die er für "nicht sofortige" Überweisungen in Euro erhebt.
Um zu verhindern, dass Überweisungen aufgrund von Betrug oder Irrtum auf ein falsches Konto gehen, sollen in der EU tätige Zahlungsverkehrsdienstleister eine unverzügliche Überprüfung der Identität des Empfängers anbieten, auch dies ohne zusätzliche Kosten oder Gebühren. Außerdem sollen sie ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit geben, einen Höchstbetrag für Sofortüberweisungen in Euro festzulegen, der vor der nächsten Überweisung leicht geändert werden kann. Kommt ein Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Pflichten zur Betrugsbekämpfung nicht nach und entsteht dadurch ein finanzieller Schaden, können Kunden eine Entschädigung verlangen.
Die neuen Vorschriften treten 20 Tage, nachdem sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwölf Monate Zeit, die Verordnung umzusetzen. Auch für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gelten die neuen Vorschriften, wenn Konten bereits regelmäßige Transaktionen in Euro anbieten. In diesen Ländern gilt aber eine längere Übergangsperiode, um die Verordnung umzusetzen.
Aus der Datenbank beck-online
Zahrte, Aktuelle Entwicklungen im Zahlungsdiensterecht (2021–2022), BKR 2023, 146