Im Rechtsstreit um eine Milliardenstrafe gegen den Tech-Konzern Intel droht der EU-Kommission eine weitere Schlappe vor Gericht. 2022 war sie bereits vor dem EuG unterlegen. EuGH-Generalanwältin Laila Medina hält die von der EU-Behörde dagegen vorgebrachten Gründe teilweise für nicht haltbar.
Der Streit um die Vorwürfe gegen Intel zieht sich bereits seit Jahren. 2009 verhängte die EU-Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller eine Geldbuße von 1,06 Milliarden Euro. Das Unternehmen habe seine beherrschende Stellung auf dem Markt für x86-Prozessoren missbräuchlich ausgenutzt, hatte die Brüsseler Behörde damals ihre Entscheidung begründet.
Nach einigen Jahren Rechtsstreit erklärte das EuG die Entscheidung der EU-Kommission über die Geldbuße teilweise für nichtig. Die Kommission habe nicht bewiesen, dass beanstandete Rabatte Intel-Konkurrenten tatsächlich rechtswidrig vom Markt verdrängt haben. Dagegen wehrte sich die Kommission vor dem EuGH. Das Gutachten der Generalanwältin legt aber nun nahe, dass sich der EuGH in Teilen nicht von den von der EU-Kommission vorgebrachten Argumenten überzeugen lassen dürfte (Schlussantrag vom 18.01.2024 - C-240/22).
Die Gutachten sind für den EuGH nicht bindend, oft folgen die Luxemburger Richterinnen und Richter aber den Einschätzungen ihrer Generalanwälte. Medina hatte sich auf Bitten des EuGH mit zwei von sechs Rechtsmittelgründen beschäftigt, die die Kommission gegen die Entscheidung des EuG vorgebracht hatte. Sie kam zu dem Schluss, dass die von der Kommission vorgebrachten Argumente nicht dazu geeignet seien, die Entscheidung des EuG infrage zu stellen.
Aus der Datenbank beck-online
EuGH: EuG muss im Rechtsstreit um Milliardenbußgeld gegen Intel neu entscheiden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 06.09.2017, becklink 2007723
EuG bestätigt gegen Intel verhängte Milliardengeldbuße, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 12.06.2014, becklink 1032989
EU-Kommission verhängt milliardenschweres Bußgeld gegen Intel wegen Marktmissbrauchs, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 13.05.2009, becklink 281589