Die Vorschriften der UEFA und des belgischen Fußballverbands, wonach eine Mindestzahl "einheimischer Spieler" in die Mannschaften aufzunehmen ist, kann laut EuGH sowohl gegen die Wettbewerbsregeln als auch gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstoßen. Ob dies der Fall ist, müsse das nationale Gericht prüfen.
Die UEFA schreibt vor, dass Fußballvereine eine Mindestanzahl von "einheimischen Spielern" ("home-grown players") in ihren Mannschaften haben müssen. Der belgische Fußballverband (URBSFA) hat ähnliche Vorschriften erlassen. In beiden Fällen definieren die Regeln "einheimische Spieler" als Spieler, die auf nationaler Ebene ausgebildet werden. Die UEFA-Regeln beziehen sich auch auf Spieler, die innerhalb eines bestimmten Vereins ausgebildet werden.
Ein Berufsspieler und der belgische Verein Royal Antwerp fechten die Regeln vor einem belgischen Gericht an, das den EuGH angerufen hat. Der EuGH bestätigt zunächst, dass die Regeln der UEFA und der URBSFA unter das EU-Recht fallen, da sie die Ausübung einer wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeit betreffen. Sie müssten daher die Wettbewerbsregeln und die Freizügigkeitsrechte beachten.
Der Gerichtshof hält fest, dass die Vorschriften über die einheimischen Spieler die Möglichkeit der Vereine beschränken könnten, miteinander zu konkurrieren. Denn sie könnten talentierte Spieler nicht in jedem Fall unabhängig von ihrem Ausbildungsort rekrutieren. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Regelung aufgrund ihres eigentlichen Zwecks oder aufgrund ihrer tatsächlichen oder potenziellen Wirkungen den Wettbewerb beschränkt. Sollte dies der Fall sein, könnten die UEFA und die URBSFA immer noch nachweisen, dass die Regelung gerechtfertigt sein kann.
In Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer stellt der EuGH fest, dass die Regelung zu einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden mittelbaren Diskriminierung von Spielern aus anderen Mitgliedstaaten führen kann. Auch in diesem Fall könnten die UEFA und die URBSFA jedoch nachweisen, dass diese Regelung gerechtfertigt ist, indem sie etwa die Einstellung und Ausbildung von Spielern fördert (Urt. v. 21.12.2023 - C-680/21).
Aus der Datenbank beck-online
EuGH-Generalanwalt, Vereinbarkeit der UEFA home-grown players rules mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, SpuRt 2023, 219 (m. Anm. Schiffbauer)
Faßbender/Ruhrberg, Ausländerklauseln im Nachwuchsleistungsbereich, SpoPrax 2022, 367
UEFA-Regelung zu "lokal ausgebildeten Spielern" wahrt Grundsatz des freien Personenverkehrs, EuZW 2008, 421