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Weingut auf Flaschenetikett muss nicht mit Kelter-Betrieb übereinstimmen

EuGH
Ein Wei­n­er­zeu­ger darf sei­nen ei­ge­nen Wein­bau­be­trieb auch dann auf dem Wei­n­eti­kett an­ge­ben, wenn die Kel­te­rung in den Be­triebs­räu­men eines an­de­ren Wei­n­er­zeu­gers er­folgt – so­fern be­stimm­te Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind, stell­te der EuGH klar.

Ein Weinerzeuger der deutschen Moselregion verwendet auf den Etiketten seiner Weinflaschen die Angaben "Weingut" und "Gutsabfüllung". Allerdings stammen die Trauben für den Wein gar nicht von seinem eigenen Gut, sondern von Rebflächen, die sich etwa 70 Kilometer von seinem Betrieb entfernt befinden und von ihm gepachtet werden. Angebaut werden die Flächen vom Eigentümer selbst nach Vorgabe des Erzeugers. Nach der Weinlese werden ausschließlich diese Trauben in einer für 24 Stunden angemieteten Kelteranlage nach den Vorgaben des Erzeugers verarbeitet, welcher den Wein im Anschluss zu seinen Betriebsräumen befördert.

Das Land Rheinland-Pfalz meint, der namensgebende Weinerzeuger dürfe die Angaben "Weingut" und "Gutsabfüllung" nicht für den in den fremden Betriebsräumen hergestellten Wein verwenden. Nach dem Unionsrecht dürften derartige Angaben zu einem namensgebenden Weinbaubetrieb nur verwendet werden, wenn das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.

Der Fall landete vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, welches den Gerichtshof der Europäischen Union zu der letzten Voraussetzung befragte.

Weder Eigentum an Rebflächen noch betriebsinterne Kelterung erforderlich

Dieser stellte klar, dass nicht nur jene Flächen, die im Eigentum des namensgebenden Weinerzeugers stehen oder sich in deren Nähe befinden, unter seinen Betrieb fallen können. Die fraglichen Angaben auf den Etiketten könnten sich vielmehr auch auf Rebflächen erstrecken, die an einem anderen Ort gepachtet werden - sofern während der für die Kelterung - dem Abpressen der Früchte - erforderlichen Zeit nur der namensgebende Weinerzeuger die angemietete Kelteranlage nutzt und die Kelterung unter seiner Verantwortung leitet und überwacht. Dies gelte selbst dann, wenn die Kelterung unter Aufsicht des Namensgebers von Mitarbeitenden des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs durchgeführt wird (Urt. v. 23.11.2023 C-354/22). 

 

Aus der Datenbank beck-online

EuGH-Generalanwalt, Weine, Bezeichnung und Aufmachung der Weine, Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, Etikettierung, Angabe des Weinbaubetriebs, Beteiligung betriebsfremder Dritter an der Weinbereitung, BeckRS 2023, 16046

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