Fris­ten beim BVer­wG: Be­rech­nung nichts für ReNos

Das gut aus­ge­bil­de­te und sorg­fäl­tig über­wach­te Kanz­lei­per­so­nal ist ein Klas­si­ker bei ver­säum­ten Fris­ten. Doch die­ses Per­so­nal darf nur "üb­li­che" Rou­ti­ne­fris­ten be­rech­nen, be­tont das BVer­wG. Rechts­mit­tel­be­grün­dungs­fris­ten beim BVer­wG ge­hör­ten nicht dazu, die seien selbst für An­wäl­te un­ge­wöhn­lich.

Eine Rechts­an­wäl­tin hatte für ihren Man­dan­ten ein Ver­fah­ren beim OVG Lü­ne­burg gegen die im­mis­si­ons­schutz­recht­li­che Ge­neh­mi­gung für sie­ben Wind­ener­gie­an­la­gen ver­lo­ren. Ihr Man­dant war Ei­gen­tü­mer des be­nach­bar­ten Grund­stücks und gegen die Er­rich­tung des Vor­ha­bens. Weil das OVG die Re­vi­si­on nicht zu­ließ, reich­te die An­wäl­tin die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de beim BVer­wG ein. Sie be­grün­de­te den Rechts­be­helf je­doch einen Tag zu spät (am 15. Fe­bru­ar). Dazu war es ge­kom­men, weil ihre An­ge­stell­ten sich bei der Be­rech­nung der Frist ver­rech­ne­te. Nach einem Hin­weis durch den Vor­sit­zen­den, dass die zwei­mo­na­ti­ge Frist zur Be­grün­dung der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de am 14. Fe­bru­ar ab­ge­lau­fen sei, be­an­trag­te die Ju­ris­tin die Wie­der­ein­set­zung – ohne Er­folg.

Die Leip­zi­ger Rich­te­rin­nen und Rich­ter ver­war­fen die Be­schwer­de des Man­dan­ten als un­zu­läs­sig (Be­schluss vom 09.07.2024 – BVer­wG 7 B 6.24). Die am 15. Fe­bru­ar ein­ge­reich­te Be­grün­dung sei ver­fris­tet, eine Wie­der­ein­set­zung ihrer An­sicht nach nicht zu ge­wäh­ren. Denn die Rechts­an­wäl­tin hätte, so der Senat, die Frist­be­rech­nung nicht der An­ge­stell­ten über­las­sen dür­fen. Denn hier­bei habe es sich nicht um eine Frist ge­han­delt, die in der Pra­xis der Be­voll­mäch­tig­ten eine üb­li­che Frist sei.

Nach An­sicht des Se­nats tre­ten vor dem BVer­wG re­gel­mä­ßig Rechts­an­wäl­te und Rechts­an­wäl­tin­nen auf, für die die Füh­rung eines Re­vi­si­ons­ver­fah­rens keine Rou­ti­ne­an­ge­le­gen­heit dar­stel­le, da sie eine sol­che Ver­tre­tung nur ge­le­gent­lich über­näh­men. Die Rechts­mit­tel­be­grün­dungs­fris­ten beim BVer­wG, so das Ge­richt wei­ter, wi­chen teil­wei­se von FGO und ZPO ab. Selbst bei An­wäl­tin­nen und An­wäl­ten könne man daher nicht davon aus­ge­hen, dass ihnen diese ab­wei­chen­den Son­der­re­geln ge­läu­fig seien. Für Kanz­lei­an­ge­stell­te sei es daher keine "üb­li­che" Frist. Und selbst wenn die Ju­ris­tin kör­per­lich selbst nicht in der Lage ge­we­sen wäre, die Frist per­sön­lich zu über­wa­chen, hätte sie damit einen Kanz­lei­kol­le­gen be­auf­tra­gen müs­sen.

BVerwG, Beschluss vom 09.07.2024 - 7 B 6.24

Redaktion beck-aktuell, ns, 10. September 2024.