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Ziel des Gesetzes

Referententwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts

Gerichts- und Notarkostengesetz

Für den Bereich des Gerichts- und Notarkostengesetzes werden gemäß dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor allem folgende strukturelle Änderungen vorgeschlagen:

  • Die Kostenregelungen sollen durch eine klare Struktur verständlicher werden, insbesondere soll – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die alleinige Zuständigkeit der Notarinnen und Notare für das Beurkundungsverfahren im Aufbau der Kostenordnung ihren Niederschlag finden. Alle Gebührentatbestände für die Notarinnen und Notare sollen in einem besonderen Teil des Kostenverzeichnisses zusammengefasst werden.
  • Durch eine übersichtliche Zusammenstellung der Gebühren- und Auslagentatbestände in einem Kostenverzeichnis soll das Gesetz transparenter und an den Aufbau der übrigen Kostengesetze angeglichen werden.
  • Die Gerichtsgebühren sollen, soweit sachgerecht, entsprechend der Regelungstechnik im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666) als Verfahrensgebühren ausgestaltet werden. Außer in Grundbuch- sowie in Register- und Nachlasssachen soll die gleiche Gebührentabelle wie im FamGKG und auch im Gerichtskostengesetz (GKG) gelten. Für Grundbuch-, Register- und Nachlasssachen soll es bei einer erheblich stärker degressiv ausgestalteten Tabelle bleiben, die jedoch in den Wertstufen weitgehend an die Tabellen des GKG und des FamGKG angepasst werden soll.
  • Die breite Vielfalt notarieller Tätigkeit, die sich seit dem Inkrafttreten der Kostenordnung erheblich verändert hat, soll sich vollständig in dem Gesetz widerspiegeln. Dabei soll auf Auffangtatbestände verzichtet werden, damit sich Rechtsuchende darauf verlassen können, dass nur für die ausdrücklich genannten Tätigkeiten Gebühren erhoben werden.
  • Die Gebührenregelungen für die Notarinnen und Notare sollen leistungsorientierter ausgestaltet werden; dies gelte in besonderem Maße für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren sowie für die Entwurfsfertigung und die isolierte Beratung.
  • Die Anpassung der Notargebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung soll in vor allem der Situation der Notarinnen und Notare in strukturschwachen Regionen Rechnung tragen. Aus diesem Grund sollen insbesondere die Gebühren im unteren Wertbereich angehoben werden, die regelmäßig bei weitem nicht kostendeckend seien.

Justizverwaltungskostengesetz

Die JVKostO soll als Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) eine klare, an den Aufbau der übrigen Justizkostengesetze angeglichene Struktur erhalten. Dabei soll auch deutlicher als bisher zwischen solchen Regelungen unterschieden werden, die nur für die Justizbehörden des Bundes, und solchen, die für die Justizbehörden der Länder gelten sollen. Ferner soll besser als bisher zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gesetz sowohl im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen als auch in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof nach dem IStGH-Gesetz auch für die gerichtlichen Tätigkeiten gelten soll.

Übrige Kostengesetze

In den übrigen Kostengesetzen sind punktuell strukturelle Änderungen und Korrekturen vorgesehen. Die Vergütungen und Gebühren in den Justizkostengesetzen sollen in unterschiedlichem Maß angehoben werden. Die Erhöhung der Gerichts-, Justizverwaltungs- und Gerichtsvollziehergebühren soll zum einen die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte ausgleichen, die sowohl mit der Anhebung der Vergütung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer als auch mit der Anhebung der Entschädigungen von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeuginnen und Zeugen sowie von Dritten verbundenen ist. Zum anderen soll der Zuschussbedarf der Länder zurückgeführt werden, der durch die allgemeine Kostenentwicklung und durch kostenwirksame Gesetze gestiegen ist.

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