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Ziel des Gesetzes

Maßnahmenpaket des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes laut Entwurf der Bundesregierung:

Wiedergutmachung künftig vorrangig
Im Strafrecht soll nach dem Regierungsentwurf die Wiedergutmachung durch den Täter künftig Vorrang vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben. Wenn der Verurteilte nicht genug Geld habe, um sowohl sein Opfer zu entschädigen als auch die Geldstrafe zu zahlen, solle ihm schon im Urteil Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewährt werden, damit er zunächst Wiedergutmachung an das Opfer leisten könne.

Adhäsionsverfahren auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht
Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzansprüche gegen Heranwachsende verfolgen könnten, werde das Adhäsionsverfahren in Zukunft auch dann zugelassen, wenn die Täter nach Jugendstrafrecht verurteilt würden. Mit dem Adhäsionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang sei das nur möglich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht anwende.

Beteiligung eines Opferanwaltes im Jugendstrafverfahren
Weitere Änderungen im Jugendgerichtsgesetz sollen die Position der Opfer im Strafverfahren gegen Jugendliche verbessern. Insbesondere sollen die Vorschriften über die Beteiligung eines Opferanwalts Anwendung finden, wenn der Täter Jugendlicher ist. Danach könnten sich künftig beispielsweise die Eltern eines ermordeten Kindes in der Hauptverhandlung durch einen Anwalt vertreten lassen.

Änderungen im Strafverfahrensrecht
Mit den geplanten Änderungen im Strafverfahrensrecht will die Bundesregierung mehr Sicherheit für die Bürger erreichen. Es soll sichergestellt werden, dass gefährliche Angeklagte wie Sexual- oder Gewalttäter, die schon zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, in Haft bleiben, auch wenn sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, die die Rechtskraft der Verurteilung durchbricht und eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich macht.

Mehr Kompetenzen für den Generalbundesanwalt
Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Generalbundesanwalt mehr Kompetenzen bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz erhält. Dadurch sollen Straftaten, die für die äußere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der Staatengemeinschaft besonders schädlich sind, effektiver bekämpft und die sicherheitsgefährdenden Dimensionen besser aufgeklärt werden können.

Mehr Flexibilität bei strafrechtlichen Sanktionen
Auf weniger schwer wiegende Straftaten sollen Richter künftig noch flexibler und situationsgerechter reagieren können. Öfter als bisher sollen sie eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen können. Diese Sanktion sei das Mittel der Wahl, wenn dem Täter das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen geführt werden müsse, aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht zwingend erforderlich sei, teilte das Justizministerium mit.

Fristen für Sachverständigengutachten
Mit verschiedenen Maßnahmen will die Bundesregierung zudem dafür sorgen, dass die Gerichte Zivilverfahren effizienter und schneller durchführen können. Dazu sollen unter anderem die Regelungen über den Sachverständigenbeweis geändert werden. In Zukunft soll eine Fristsetzung für den Sachverständigen die Regel sein. Außerdem sollen die Möglichkeiten, in einem Zivilrechtsstreit auch Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten, erweitert werden.

Änderungen bei Zwangsversteigerungen
Mehr Effizienz und Kostenersparnis soll auch durch die weitgehende Umstellung auf den unbaren Zahlungsverkehr bei den Justizkassen erreicht werden. Das gelte insbesondere für die Abschaffung der baren Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung. Auch die Kommunikation zwischen den Gerichten und den Bürgern im Zwangsversteigerungswesen solle modernisiert werden. So sollen die Veröffentlichung von Wertgutachten und die Bekanntmachung von Terminen künftig auch per Internet zulässig sein.

Änderungen im Mahnverfahren
Die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides sollen Rechtsanwälte künftig – außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren – in maschinell lesbarer Form stellen. Außerdem werde der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gefördert.

Ausschluss der Streitverkündung
In der Praxis werde gerichtlichen Sachverständigen häufig der Streit verkündet, um das Verfahren zu verzögern oder einen unliebsamen Sachverständigen für das Verfahren auszuschalten, so das Ministerium. Diese missbräuchliche Form der Streitverkündung soll künftig verhindert werden.

Stärkung von Verfahrensrechten
Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz will ferner die Verfahrensrechte stärken. Insbesondere sollen Änderungen im Zivilprozessrecht es ermöglichen, ein (bereits abgeschlossenes) Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Entscheidung des Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bemängelt hat.

Kostenrechtliche Änderungen
Von den zahlreichen kostenrechtlichen Änderungen des Entwurfs sind schließlich die folgenden Regelungen hervorzuheben: Im berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollen erstmals Gebühren eingeführt werden. Es sei nicht mehr zeitgemäß, dass die Allgemeinheit die Kosten solcher Verfahren trage, so das Justizministerium. Ferner werde ein Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zu § 92 Kostenordnung umgesetzt. Für die Gerichtsgebühr in Betreuungssachen werde es künftig eine Festgebühr geben, wenn das Vermögen von einer Betreuung nicht unmittelbar erfasst sei.

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