Schwerpunkt des Gesetzes ist die vom Bundesverfassungsgericht mit seinem am 18.08.2021 veröffentlichen Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, die spätestens im Juli 2022 in Kraft treten muss. Zugleich sollen einzelne kleinere Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen zeitnah an unionsrechtliche Vorgaben angepasst werden.