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Ziel des Gesetzes

Die schadensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind seit dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1900 fast unverändert geblieben. Zwar konnten einige Defizite durch richterliche Rechtsfortbildung oder Auslegung ausgeglichen werden, doch stoße diese Lösung dort an ihre Grenzen, wo das Gesetz selbst Entscheidungen vorgibt, so die Bundesregierung. Das Schadensersatzrecht müsse daher den heutigen Verhältnissen angepasst werden (Mehr zum Ziel des Gesetzes siehe Begründung zum Referentenentwurf).

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