Der Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor:
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Erhöhung des Kindergeldes ab dem 0 um 15 Euro pro Kind und Monat , § 66 Abs. 1 EStG-E,
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Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge ab 0 von 7.812 Euro auf 8.388 Euro (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 Euro, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 Euro), § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG-E,
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Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts zum Ausgleich der kalten Progression, § 32a Abs. 1 EStG-E.
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Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie des Grundfreibetrags ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von 9.408 Euro auf 9.696 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 um weitere 288 Euro auf 9.984 Euro,
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Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen.