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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht u.a. folgende Regelungen vor:

  • Anwendung des Aufenthaltsgesetz zukünftig ausschließlich unter dem übergeordneten Ziel der Begrenzung der Zuwanderungssteuerung;
  • Beendung des Familiennachzugs zu Personen mit subsidiärem Schutz;
  • Begründung einer eigenen Zuständigkeit der Bundespolizei für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen für Personen, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich (Bahnhöfe) antrifft. Diese Regelung soll den Angaben zufolge Drittstaatsangehörigen ohne Duldung sowie solche mit einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente umfassen und als aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch die Beantragung von Haft und Gewahrsam zur Sicherung der Abschiebung erlauben.

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