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Ziel des Gesetzes

Die geplante Gesetzesnovelle zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung vom Girokonten hält nach Angaben des Bundesjustizministeriums an dem Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibe auch künftig stark schematisiert, denn ein Güterstand müsse einfach, klar und praktisch leicht handhabbar sein. Es solle aber in Zukunft besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zu Lasten des Anderen Vermögenswerte beiseite schafft. Außerdem wolle man die Tilgung von Schulden aus vorehelicher Zeit berücksichtigen.

 

Zu den Regelungen des Referentenentwurfs im Einzelnen:

 

I. Reform des Güterrechts

 

1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

 

Nach geltendem Recht blieben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden waren und während der Ehe getilgt wurden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt hätten, sei also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das solle nun geändert werden. Künftig komme es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.

 

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen

 

Für die Berechnung des Zugewinns sei nach derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung werde aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liege immer deutlich später. Es bestehe also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird.

Die Güterrechtsreform sehe daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist.

 

3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

 

Weiterhin werde durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert. Der Ehepartner, dem ein Schaden droht, könne den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. und in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.

 

 

II. Änderungen im Betreuungsrecht

1. Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

 

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, brauche dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 € Guthaben sind. Das erfordere einen enormen bürokratischen Aufwand. Außerdem werde Betreuern von einigen Kreditinstituten die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) verwehrt, da sie im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren könnten, ob das Kontoguthaben unter oder über 3.000 € liegt.

Deshalb solle der Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie würden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon heute von der Genehmigungspflicht befreit.

Vor einem Missbrauch sei der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer müsse Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt werde, müsse der Betreuer für den Betreuten verzinslich angelegen.

2. Registrierung von Betreuungsverfügungen

Künftig sollen nicht nur Vorsorgevollmachten, sondern auch reine Betreuungsverfügungen ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden können.

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