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Ziel des Gesetzes

Mit den geplanten Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) möchte die Bundesregierung laut Gesetzentwurf erreichen, dass das rechtliche Instrumentarium praktikabler als bisher gehandhabt werden kann. Anlass für die geplante gesetzliche Neuregelung habe der gestiegene Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen gegeben, teilte das Bundesjustizministerium mit.

Ziel ist es,
– die Willensbildung der Wohnungseigentümer zu erleichtern und die Informationsmöglichkeiten über Beschlüsse  der Wohnungseigentümer zu verbessern, ohne die Grundbuchämter zu belasten,
– die Gerichtsverfahren durch Erstreckung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Verfahren in Wohnungseigentumssachen zu harmonisieren,
– die Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Banken bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung zu stärken.

 

Im einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Neuregelungen vor:

Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer künftig zulässig
Der Gesetzentwurf lasse verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu. Künftig könnten die Wohnungseigentümer etwa mit Mehrheit über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Die Wohnungseigentümer könnten ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führe zu gerechteren Ergebnissen, da es künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommte. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen seien auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.

Regelungen der Zivilprozessordnung anwenden
Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit richten, heißt es in dem Pressetext weiter. Das Verfahren nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit sei häufig aufwändiger als das der ZPO. Dies sei für Wohnungseigentumssachen nicht länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines normalen Zivilprozesses nicht unterscheide.

Informationsmöglichkeiten für Eigentümer verbessern
Der Gesetzentwurf will die Möglichkeiten verbessern, sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum soll dies zu Gute kommen. Sie sollen sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.

Vorrang von Hausgeldforderungen
Schließlich führt der Gesetzentwurf für sogenannte Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch will das Bundeskabinett die Stellung der Wohnungseigentümer stärken, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder –unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.

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