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Ziel des Gesetzes

Die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB soll nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (Weitere Stärkung des Wettbewerbs, pdf-Datei, Quelle: BMWi) den Wettbewerb in Deutschland stärken. Sie modernisiere und optimiere den Wettbewerbsrahmen, insbesondere im Bereich der Aufsicht über missbräuchliches Verhalten von Unternehmen, der Durchsetzung des Kartellrechts und der Fusionskontrolle.

1. Missbrauchsaufsicht

Um missbräuchliches Verhalten von Unternehmen noch effektiver zu bekämpfen soll das befristete Verbot von so genannten Preis-Kosten-Scheren dauerhaft gesetzlich verankert werden. Mit dieser Regelung werde beispielsweise den großen Mineralölkonzernen untersagt, das Benzin an freie Tankstellen zu einem höheren Preis abzugeben, als sie selbst an ihren eigenen Tankstellen verlangen. Auch die spezielle Preismissbrauchsvorschrift für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter soll verlängert werden, da im Energiebereich immer noch kein strukturell gesicherter Wettbewerb herrsche. Die Bundesregierung halte aus wettbewerbs- und mittelstandspolitischen Gründen daran fest, nicht nur marktbeherrschende, sondern auch marktstarke Unternehmen mit sog. „relativer Marktmacht“ einer Aufsicht zu unterwerfen. Die entsprechenden Regelungen sollen jedoch einfacher und verständlicher gestaltet werden.

2. Durchsetzung des Kartellrechts durch die Verbraucherverbände

Die verbesserte private Kartellrechtsdurchsetzung soll dazu beitragen, wettbewerbswidriges Verhalten zu unterbinden. Verbraucherverbände sollen die Möglichkeit erhalten, Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes auf Unterlassung und auf Vorteilsabschöpfung zugunsten der Bundeskasse für Schäden in Anspruch zu nehmen, die eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Sammelklagen würden nicht eingeführt. Gleichzeitig soll den Kartellbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Zahlungen an die Verbraucher anzuordnen.

3. Fusionskontrolle

Fusionen sollen vom Bundeskartellamt zukünftig untersagt werden müssen, wenn sie wirksamen Wettbewerb erheblich behindern (sog. SIEC-Test, „significant impediment to effective competition“). Auf diese Weise werde erreicht, dass das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission Fusionsvorhaben weitgehend gleichlaufend beurteilen. Bewährtes soll gleichzeitig beibehalten werden. Dies gelte etwa für die Ministererlaubnis. Mit ihr könne eine Fusion, die das Bundeskartellamt aus wettbewerblichen Gründen untersagt, mit Blick auf wichtige politische Allgemeinwohlgründe durch Entscheidung des Bundeswirtschaftsministers dennoch freigegeben werden. Bewährt habe sich auch die Überprüfbarkeit von Minderheitsbeteiligungen durch das Bundeskartellamt, also solcher Beteiligungen, die keine vollständige Kontrolle ermöglichen, aber einen für den Wettbewerb relevanten Einfluss verschaffen. Dies ist der Europäischen Kommission nicht möglich. Vor allem im Bereich der Energieversorgung könne das Bundeskartellamt damit den Wettbewerb wirksamer schützen.

Die Erhöhung der Aufgreifschwelle für die Fusion von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen soll mehr kleinen und mittleren Verlagen erlauben, sich ohne Anmeldung beim Bundeskartellamt zusammenzuschließen. Dies fördere die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Verlage in einem geänderten Medienumfeld. Dagegen soll die Übernahme kleiner Verlage durch Großverlage weiterhin der Kontrolle durch das Bundeskartellamt unterworfen bleiben.

4. Krankenkassen

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung soll sichergestellt werden, dass das wettbewerbliche Handeln der Krankenkassen dem Kartellrecht unterliegt. Dies gelte insbesondere für Fusionen von Krankenkassen. Auch wettbewerbsbeschränkende Absprachen von Krankenkassen (z.B. über Zusatzbeiträge) soll das Bundeskartellamt in Zukunft aufgreifen können.

Weitere Stärkung des Wettbewerbs durch die
8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Die 8. GWB-Novelle, die das Kabinett heute beschlossen hat und die am 1. Januar
2013 in Kraft treten soll, stärkt den Wettbewerb in Deutschland. Sie modernisiert und
optimiert den Wettbewerbsrahmen, insbesondere im Bereich der Aufsicht über
missbräuchliches Verhalten von Unternehmen, der Durchsetzung des Kartellrechts und
der Fusionskontrolle.
1. Missbrauchsaufsicht
Die Änderungen zielen darauf ab, missbräuchliches Verhalten von Unternehmen noch
effektiver zu bekämpfen. Das befristete Verbot von so genannten Preis-Kosten-Scheren
wird dauerhaft gesetzlich verankert. Mit dieser Regelung wird beispielsweise den
großen Mineralölkonzernen untersagt, das Benzin an freie Tankstellen zu einem
höheren Preis abzugeben, als sie selbst an ihren eigenen Tankstellen verlangen. Die
Sektoruntersuchung Kraftstoffe des Bundeskartellamtes hat gezeigt, dass nach wie vor
die Gefahr besteht, dass die großen Mineralölkonzerne kleine und mittlere
Konkurrenten im Wettbewerb behindern. Ebenfalls verlängert wird die spezielle
Preismissbrauchsvorschrift für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter, da im
Energiebereich immer noch kein strukturell gesicherter Wettbewerb herrscht.
Die Bundesregierung hält aus wettbewerbs- und mittelstandspolitischen Gründen daran
fest, nicht nur marktbeherrschende, sondern auch marktstarke Unternehmen mit sog.
„relativer Marktmacht“ einer Aufsicht zu unterwerfen. Die entsprechenden Regelungen
werden jedoch einfacher und verständlicher gestaltet.
2. Durchsetzung des Kartellrechts durch die Verbraucherverbände
Die verbesserte private Kartellrechtsdurchsetzung soll dazu beitragen,
wettbewerbswidriges Verhalten zu unterbinden. Verbraucherverbände erhalten die
Möglichkeit, Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes auf Unterlassung und
auf Vorteilsabschöpfung zugunsten der Bundeskasse für Schäden in Anspruch zu
nehmen, die eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Sammelklagen werden nicht
eingeführt. Gleichzeitig erhalten die Kartellbehörden die Möglichkeit, die Rückerstattung
zu Unrecht erhaltener Zahlungen (z.B. bei überhöhten Preisen im Strombereich) an die
Verbraucher anzuordnen.
3. Fusionskontrolle
Fusionen sind vom Bundeskartellamt zukünftig zu untersagen, wenn sie wirksamen
Wettbewerb erheblich behindern (sog. SIEC-Test, „significant impediment to effective
competition“). Die deutsche Fusionskontrolle legt damit den gleichen Prüfmaßstab an
wie die europäische. Auf diese Weise wird erreicht, dass das Bundeskartellamt und die
Europäische Kommission Fusionsvorhaben weitgehend gleichlaufend beurteilen.
Bewährtes wird gleichzeitig beibehalten. Dies gilt z.B. für die Ministererlaubnis. Mit ihr
kann eine Fusion, die das Bundeskartellamt aus wettbewerblichen Gründen untersagt,
mit Blick auf wichtige politische Allgemeinwohlgründe durch Entscheidung des
Bundeswirtschaftsministers dennoch freigegeben werden. Das ist und bleibt ein
wichtiges Ventil, um politischen Druck vom Bundeskartellamt fernzuhalten. Bewährt hat
sich auch die Überprüfbarkeit von Minderheitsbeteiligungen durch das
Bundeskartellamt, d. h. solche Beteiligungen, die keine vollständige Kontrolle
ermöglichen, aber einen für den Wettbewerb relevanten Einfluss verschaffen. Dies ist
der Europäischen Kommission nicht möglich. Vor allem im Bereich der
Energieversorgung kann das Bundeskartellamt damit den Wettbewerb wirksamer
schützen.
Die Erhöhung der Aufgreifschwelle für die Fusion von Zeitungs- und
Zeitschriftenverlagen erlaubt mehr kleinen und mittleren Verlagen, sich ohne
Anmeldung beim Bundeskartellamt zusammenzuschließen. Dies fördert die
Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Verlage in einem geänderten Medienumfeld.
Dagegen unterliegt die Übernahme kleiner Verlage durch Großverlage weiterhin der
Kontrolle durch das Bundeskartellamt. So ist sichergestellt, dass auch in Zukunft im
Pressebereich eine effektive Fusionskontrolle stattfindet, die dessen Besonderheiten
Rechnung trägt und im Interesse der Pressevielfalt keine wettbewerbschädliche
Konzentration zulässt.
4. Krankenkassen
Wir stellen sicher, dass das wettbewerbliche Handeln der Krankenkassen dem Kartellrecht
unterliegt. Dies gilt insbesondere für Fusionen von Krankenkassen. Auch
wettbewerbsbeschränkende Absprachen von Krankenkassen (z.B. über Zusatzbeiträge)
kann das Bundeskartellamt in Zukunft aufgreifen. Damit schaffen wir einen effektiven
Schutz der wettbewerblichen Elemente in der gesetzlichen Krankenversicherung, der
für qualitativ bessere und effizientere Leistungen im Sinne des
Wirtschaftlichkeitsprinzips sorgt.

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