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Ziel des Gesetzes

Durch den Gesetzentwurf soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden und es sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Daneben sind Maßnahmen vorgesehen, um das Steuersystem zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten.

Folgende Maßnahmen sind unter anderem geplant:

  • Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung von mehr Klimaschutz,
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung,
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs,
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro,
  • Mehr Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen durch Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG,
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG),
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG,
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO) und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG,
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens – Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters,
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro,
  • Die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wird auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet,
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen,
  • Reform der Zinsschranke,
  • Einführung einer Zinshöhenschranke,
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung,
  • Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).

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