Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 02.03.2010 (1 BvR 256/08) die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und auch § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO), soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden dürfen, wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für nichtig erklärt und damit im Ergebnis die maßgeblichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006 aufgehoben.
Anlassbezogene Speicherungspflicht
Der Gesetzentwurf schlägt eine Regelung vor, die die Einschränkung grundrechtlich geschützter Interessen auf das zur Sicherung der Belange von Strafverfolgung erforderliche Maß begrenze, gleichzeitig aber den wesentlichen Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden angemessen Rechnung trage, hießt es in der Gesetzesbegründung des Diskussionsentwurfs. Zugleich soll der Gesetzentwurf der Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG vom 15.03.2006 dienen. Im Vordergrund stehe dabei mit dem neuen § 100j StPO-E eine Anordnungsbefugnis für eine anlassbezogene Speicherungspflicht, soweit dies zur Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich sei. Dadurch soll die Menge der zu speichernden Daten auf das notwendige Maß begrenzt werden, da nur die bei den Telekommunikationsunternehmen ohnehin bereits vorhandenen Verkehrsdaten laut Gesetzentwurf gesichert („eingefroren“) werden und den Strafverfolgungsbehörden unter Richtervorbehalt für eine begrenzte Zeit zur Verfügung stehen sollen.
Speicherung von Verkehrsdaten im Internetzugangsbereich
Zusätzlich solle im Internetzugangsbereich eine eng befristete Speicherung von Verkehrsdaten zu dem Zweck erfolgen, auf Grundlage des neuen § 100k StPO-E Bestandsdatenauskünfte insbesondere zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet zu den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Internetprotokoll-Adressen zu ermöglichen. Eine Herausgabe der bei den Telekommunikationsunternehmen gespeicherten Verkehrsdaten selbst an die Strafverfolgungsbehörden erfolge dabei nicht.
Gewährleistung von Datensicherheit und Datenqualität
Die Änderungen im Telekommunikationsgesetz sollen im Wesentlichen der Sicherstellung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung der Datensicherheit und Datenqualität dienen. Die §§ 113a bis 113f TKG-E sollen – bußgeldbewährt (vgl. § 149 TKG-E) – dementsprechend die Einzelheiten zu den Speicherungspflichten, zur Verwendung und Gewährleistung der Sicherheit der Daten sowie zur Protokollierung der Zugriffe auf die Daten regeln. Zudem würden Einzelheiten für den von der Bundesnetzagentur zu erstellenden Anforderungskatalog der technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen und für das von den verpflichteten Unternehmen zu erstellende Sicherheitskonzept geregelt.
Entschädigung der verpflichteten Unternehmen
Neben notwendigen Folgeänderungen solle zudem der Anwendungsbereich der Entschädigungsregelungen des § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) und der Anlage 3 des JVEG auch auf die Sicherungsanordnung nach § 100j StPO-E erstreckt und damit die Grundlage für eine angemessene Entschädigung der verpflichteten Unternehmen für den durch die Durchführung einer Sicherungsanordnung im Einzelfall anfallenden Aufwand geschaffen werden.