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Ziel des Gesetzes

I. Inhalt des Gesetzentwurfs

Durch den Gesetzentwurf zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte, der Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes vorsieht, werden bestimmte Geschäfte verboten und zwei Ermächtigungsgrundlagen geschaffen, durch die das Bundesfinanzministerium und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weitere Geschäfte verbieten können, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Zudem soll ein Transparenzsystem für Leerverkaufspositionen eingeführt werden.

Gesetzliche Verbote

Gesetzlich verboten werden sollen:

  • ungedeckte Leerverkäufe in deutschen Aktien,
  • ungedeckte Leerverkäufe in Staatspapieren von Staaten der Eurozone und
  • Kreditausfallversicherungen auf Ausfallrisiken von Staaten der Eurozone, die keinen Absicherungszwecken dienen.

Das Verbot der Leerverkäufe von Aktien und Schuldverschreibungen soll nur Wertpapiere betreffen, die an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind. Dies seien Aktien deutscher und einiger weniger ausländischer Emittenten sowie ausschließlich deutsche und österreichische Staatstitel. Für diese Werte gebe es einen Anknüpfungspunkt und eine klare Regelungsbefugnis für den deutschen Gesetzgeber.

Zugleich soll das BMF ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen und einzelne Ausnahmen von den gesetzlichen Verboten zuzulassen.

Ermächtigung des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium soll ferner ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung weitere Geschäfte zu verbieten, insbesondere:

  • Derivate, die Leerverkäufe von deutschen Aktien abbilden,
  • Derivate, die Leerverkäufe von Staatspapieren der Eurozone abbilden,
  • Währungsderivate auf den Euro, die nicht der Absicherung von Währungsrisiken dienen.

Ermächtigung der BaFin

Zusätzlich soll die BaFin ermächtigt werden, in Krisensituationen die nicht vom gesetzlichen Verbot umfassten Geschäfte per Anordnung zeitlich befristet im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Allgemeinverfügung zu verbieten. Hierzu zählten insbesondere folgende Geschäfte:

  • Derivate, die Leerverkäufe von deutschen Aktien abbilden,
  • Derivate, die Leerverkäufe von Staatspapieren der Eurozone abbilden,
  • Währungsderivate auf den Euro, die nicht der Absicherung von Währungsrisiken dienen.

Transparenzsystem für Leerverkaufspositionen

Durch den Gesetzentwurf soll schließlich ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerverkaufspositionen nach dem Vorbild der Vorschläge des Committee of European Securities Regulators (CESR) für ein gesamteuropäisches Transparenzsystem für Leerverkäufe vom 02.03.2010 eingeführt werden.

 

II. Änderungen nach der Annahme im Bundestag

Anders als in der ursprünglichen Fassung des Entwurfes sollen so genannte Intraday-Geschäfte - also Geschäfte, die innerhalb eines Tages abgeschlossen werden - von dem Leerverkaufsverbot ausgenommen, teilte der Bundestag nach der Annahme des Gesetzes mit. Außerdem fällt die geplante Ermächtigung für das Bundesfinanzministerium weg, bestimmte schädliche Finanzinstrumente per Verordnung verbieten zu können.  Stattdessen soll darüber künftig der Bundestag entscheiden können.

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