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Ziel des Gesetzes

Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid sollen laut Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/680) in das Grundgesetz eingefügt werden, um den Bürgerinnen und Bürgern über die Teilnahme an Wahlen hinaus Möglichkeiten unmittelbarer Einflussnahme auf die politische Willensbildung und staatliche Entscheidungen einzuräumen.

Das vorgesehene Verfahren der Volksgesetzgebung soll dreistufig ausgestaltet werden: 

  1. Mit der Volksinitiative erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den Deutschen Bundestag mit einem bestimmten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zu befassen.
  2. Stimmt der Gesetzgeber innerhalb von acht Monaten einem solchen Gesetzentwurf nicht zu, findet auf Antrag der Vertre- terinnen und Vertreter der Initiative ein Volksbegehren statt.
  3. Kommt das Volksbegehren zustande, so ist ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf durchzuführen. Bei Zustimmung einer – gegebenenfalls qualifizierten – Mehrheit der Abstimmenden ist der Gesetzentwurf angenommen.

Das vorgesehene Verfahren soll sichern, dass die Verfassung und insbesondere die Grundrechte nicht verletzt werden. Eine vorgezogene Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht soll der Gefahr verfassungswidriger Volksentscheide vorbeugen. Zudem ermöglicht die Dauer des Verfahrens von etwa zwei Jahren vom Start der Volksinitiative bis zum Volksentscheid einen gründlichen Diskussionsprozess. Das Instrument der Konkurrenzvorlage soll dem Deutschen Bundestag darüber hinaus ermöglichen, eine eigene Regelung mit zur Abstimmung zu stellen, wenn er die vorgeschlagene Regelung mehrheitlich für nicht angemessen hält.

Darüber hinaus soll dem Bundestag selbst die Möglichkeit eröffnet werden, einen Volksentscheid zu solchen Gesetzen einzuleiten, für die eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist. Der Volksentscheid kommt in einem solchen Fall zustande, wenn eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag das entsprechende Gesetz für so bedeutend hält, dass das Volk selbst über dessen Zustandekommen entscheiden soll. Der Vorlagebeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

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