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Ziel des Gesetzes

Zulässige Nutzung verwaister Werke

Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (KOM/2011/289, pdf-Datei, Quelle: Rat) soll laut Begründung zum Richtlinienvorschlag eine sorgfältige Suche vorgeschrieben werden, um zu ermitteln, ob ein spezielles Werk ein verwaistes Werk ist. Sobald dies festgestellt worden sei, soll es rechtmäßig gemacht werden, unter bestimmten Voraussetzungen und zu speziellen Zwecken dieses Werk der Öffentlichkeit online zur Verfügung zu stellen. Der Vorschlag stelle auch klar, wie erweiterte kollektive Lizenzen auf Werke, die potenziell verwaiste Werke sind, angewendet werden sollen.

Verwaiste Werke

Um urheberrechtlich geschützte Werke in einer digitalen Online-Bibliothek oder einem digitalen Archiv der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sei eine vorherige Genehmigung erforderlich. Könne der jeweilige Urheberrechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden, würden die betreffenden Werke als verwaiste Werke bezeichnet. Somit könnten die Genehmigungen, die erforderlich sind, um Werke online zur Verfügung stellen, nicht eingeholt werden. Bibliotheken oder sonstige Einrichtungen, die der Öffentlichkeit ohne eine vorherige Genehmigung Werke online zur Verfügung stellten, liefen Gefahr, Urheberrechte zu verletzen.

Rechtsrahmen für Online-Zugang zu verwaisten Werken

Wichtigstes Ziel dieses Vorschlags sei die Schaffung eines Rechtsrahmens, damit ein rechtmäßiger, grenzüberschreitender Online-Zugang zu verwaisten Werken, die sich in digitalen Online-Bibliotheken oder –Archiven befinden, möglich wird, wenn diese verwaisten Werke im Einklang mit dem Auftrag solcher Einrichtungen im öffentlichen Interesse genutzt werden. Solche Werke beinhalten Werke, die in Form von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Magazinen oder in sonstiger Schriftform oder darin eingebettet veröffentlicht werden, sowie audiovisuelle und Filmwerke in den Sammlungen von im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten sowie Film-, Ton- und audiovisuelle Werke, die in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten enthalten sind und von diesen produziert wurden. In Bezug auf die Archive öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und die besondere Position öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Produzenten soll ein Stichtag für Werke eingeführt werden, die in den Geltungsbereich des Vorschlags fallen.

Feststellung des „Waisenstatus“

Dieses Ziel soll durch ein System der gegenseitigen Anerkennung des „Waisenstatus“ eines Werks erreicht werden. Damit der Status als „verwaistes Werk“ festgestellt wird, sollen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet sein, eine vorherige sorgfältige Suche gemäß den Anforderungen der vorgeschlagenen Richtlinie in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Sobald bei der sorgfältigen Suche der „Waisenstatus“ eines Werks festgestellt wurde, soll das betreffende Werk in der ganzen EU als verwaistes Werk gelten, wodurch eine mehrfache Suche vermieden wird. Auf dieser Grundlage werde es möglich sein, verwaiste Werke zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken ohne eine vorherige Genehmigung online zur Verfügung zu stellen, sofern der Urheber des Werks den „Waisenstatus“ nicht beende.

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