beck-aktuell_Gesetzgebung_Logo_Welle_trans
aktuell_gesetzgebung

Ziel des Gesetzes

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine geänderte Gruppenfreistellungsverordnung und geänderte Leitlinien für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen (vertikale Beschränkungen) vorgelegt. Mit den Änderungsvorschlägen solle laut einer Pressemitteilung der Europäischen Union im Wesentlichen den Marktentwicklungen der letzten Jahre Rechnung getragen werden, vor allem der gewachsenen Nachfragemacht großer Einzelhandelsunternehmen und der Entwicklung des Online-Vertriebs.

Nach der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission sind Liefer- und Vertriebsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Verbot wettbewerbswidriger Verhaltensweisen (Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag) freigestellt. Die geltende Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Beschränkungen tritt im Mai 2010 außer Kraft. Bei der Bewertung ihrer Anwendung sei die Kommission in Anbetracht der gesammelten Erfahrungen und der Rückmeldungen von Marktteilnehmern zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass sich die bestehenden Vorschriften in der Praxis bewährt hätten.

Mit dem Erlass der Verordnung im Jahr 1999 sollten zum einen Unternehmen und insbesondere jene, die aufgrund mangelnder Marktmacht nicht die Möglichkeit haben, ihre Preise ohne Gewinnverlust zu erhöhen, durch den Abbau von Vorschriften spürbar entlastet werden. Zum anderen wurde ein wirkungsorientierter Ansatz für die Prüfung vertikaler Beschränkungen eingeführt. Diese Ziele und Erwägungen würden auch heute noch gelten. Zwei wichtige Entwicklungen hätten die zehn Jahre seit Einführung der geltenden Vorschriften geprägt: eine weitere Zunahme der Marktmacht großer Vertriebsunternehmen und der Verkauf über das Internet.

Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission vor, dass eine vertikale Vereinbarung nur dann unter die Gruppenfreistellung fallen soll, wenn nicht nur (wie bisher) der Marktanteil des Anbieters, sondern auch der Marktanteil des Abnehmers 30 % nicht überschreitet.

Beim Online-Vertrieb müssten einerseits die Möglichkeiten der Verbraucher für einen günstigen Einkauf im Ausland, der durch das Internet erheblich erleichtert würde, geschützt werden. Andererseits könnten bestimmte Verkaufsbeschränkungen, die Händler daran hindern oder ihre Möglichkeiten begrenzen, sich das Marketing und die Markenwerbung anderer in unfairer Weise zunutze zu machen, dazu führen, dass den Verbrauchern bessere Leistungen angeboten werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Ansatz präzisiere daher im Zusammenhang mit dem Online-Vertrieb die Unterscheidung zwischen Verkauf, der das Ergebnis aktiven Marketings ist, und Verkauf, für den die Initiative vom Verbraucher ausgeht, (d. h. zwischen «aktivem» und «passivem» Verkauf). Des weiteren werde erläutert, wie Bedingungen für den Internet-Verkauf nach der geänderten Verordnung zu behandeln sind, z. B. die von einem Anbieter auferlegte Bedingung, dass der Händler über ein Geschäft verfügen muss, bevor er den Online-Verkauf aufnimmt.

Diese Meldung teilen:

Anzeigen

Neuerscheinungen bei C.H.BECK

Teilen:

Menü