Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz laut Bundesjustizministerium nicht mehr vollständig gerecht. Eine Gesamtreform sei daher erforderlich.
Im einzelnen werden mit dem Gesetzentwurf folgende Ziele verfolgt.
Bessere Beratung und Aufklärung
Das Beratungsgespräch soll künftig dokumentiert werden müssen. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherten die Beweisführung.
Bevor die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht, muss er sämtliche Vertragsunterlagen erhalten. Die bislang übliche Praxis, die Unterlagen nach Vertragabschluss zu übergeben, wird dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht gerecht.
Vorvertragliche Anzeigepflichten: Versicherer muss nachfragen
Wer eine Versicherung abschließt, muss künftig laut Gesetzentwurf nur solche Umstände angeben, nach denen er ausdrücklich gefragt wurde.
Allgemeines Widerrufsrecht
Künftig sollen alle Versicherungsverträge unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden können. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind.
Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seine Anzeigepflicht, sollen sich die Folgen künftig danach bemessen, wie stark sein Verschulden wiegt.
Klagefrist fällt weg
Bislang musste man innerhalb von sechs Monaten seine Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen. Diese Frist soll ersatzlos wegfallen.
Modernisierung der Lebensversicherung
Auch bei der Lebensversicherung soll die Stellung der Verbraucherin und des Verbrauchers gestärkt werden. Damit soll der wachsenden Bedeutung der privaten Altersvorsorge Rechnung getragen werden.
Anspruch auf Überschussbeteiligung:
Der Inhaber einer Lebensversicherung soll auch dann an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens beteiligt werden, wenn sie nicht ausgeschüttet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dass die versicherte Person auch an den so genannten "stillen Reserven" angemessen beteiligt wird. Wobei dies nur für die Gewinne gilt, die durch Beiträge erzielt wurden.
Erleichterung bei Kündigung:
Kündigt man nach einem Jahr eine Lebensversicherung, erhält man derzeit von seinen eingezahlten Beiträgen nichts oder kaum etwas zurück. Das liegt daran, dass die Versicherung zunächst die Beiträge mit den Abschlusskosten verrechnet. Künftig müssen diese Kosten auf fünf Jahre verteilt werden. Kündigt der Versicherte nach einem Jahr, erhält er künftig zumindest einen Teil der Beiträge zurück.
Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten:
Die Versicherer sind künftig verpflichtet, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen. Dies entspricht einer weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Diese verbesserte Information des Verbrauchers wird den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern