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Ziel des Gesetzes

Vor dem Hintergrund der zum 1. November 2018 eingeführten Musterfeststellungsklage ist eine Zunahme von Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen zu erwarten. Der zur Eintragung in das Musterfeststellungsklagenregister angemeldete Verbraucher muss im Anschluss an eine erfolgreiche und rechtskräftig abgeschlossene Musterfeststellungsklage seinen Anspruch noch der Höhe nach bestimmen und, wenn er sich nicht mit dem Unternehmer einigt, den Anspruch gegebenenfalls individuell durchsetzen. Durch den Gesetzentwurf soll hierfür eine für den Verbraucher im Vergleich zum Klageweg vor den ordentlichen Gerichten kostengünstige, schnelle und ressourcenschonende Alternative im Wege der Verbraucherschlichtung geschaffen werden.
Darüber hinaus besteht in einzelnen Punkten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes Nachbesserungsbedarf: Es ist zu klären, ob parallel zu einem zivilprozessualen Musterfeststellungsverfahren noch ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt werden kann. Ebenfalls einer Klärung bedarf die Frage, ob das Bundesamt für Justiz als deutsche Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Kontaktstelle) befugt ist, Verbraucher bei innerstaatlichen Streitigkeiten mit einem Online-Händler über die zuständige Schlichtungsstelle zu informieren. Die bisherige Regelung, wonach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nur von Finanzschlichtungsstellen über die bei einer Schlichtung bekannt gewordenen Geschäftspraktiken von Unternehmern unterrichtet werden muss, wenn die Geschäftspraktiken die Interessen von Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können, nicht aber von durch das Bundesamt für Justiz anerkannten Schlichtungsstellen im Versicherungsbereich, soll ebenfalls nachgebessert werden.
Darüber hinaus werden punktuelle Änderungen im notariellen Berufs- und im Beurkundungsrecht sowie bei der Grundbuchordnung vorgenommen.

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