Ziel des Gesetzentwurfs ist ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet.
Ins Bürgerliche Gesetzbuch sollen in § 312g neue Absätze 2-4 eingefügt werden. Danach soll ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nur wirksam werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung vom Unternehmer durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis über die Gesamtkosten informiert worden ist und wenn der Verbraucher diesen Hinweis durch eine gesonderte Erklärung bestätigt hat, bevor er die Bestellung aufgibt. Dieser Vorschlag werde in der Öffentlichkeit auch unter dem Stichwort „Buttonlösung“ diskutiert, weil der Verbraucher die erforderliche Bestätigung zum Beispiel durch Anklicken eines Buttons (d. h. einer Schaltfläche) oder durch Setzen eines Häkchens abgeben kann, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Im Einzelnen:
- Der Unternehmer werde verpflichtet, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über eine entgeltliche Leistung auf den Gesamtpreis, gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten und bei Dauerschuldverhältnissen auf die Vertragslaufzeit und eine automatische Vertragsverlängerung hervorgehoben und deutlich gestaltet hinzuweisen
- Der Unternehmer werde verpflichtet, den Internetauftritt so zu gestalten, dass eine verbindliche Bestellung erst möglich ist, wenn der Kunde diesen Hinweis zur Kenntnis genommen und aktiv bestätigt hat.
- Werden diese Verpflichtungen verletzt, so soll der Vertrag nichtig sein
- Der persönliche Anwendungsbereich der Regelung soll sich auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, bei denen der Unternehmer der Anbieter der entgeltlichen Leistung ist, beschränken.
- Der sachliche Anwendungsbereich soll sowohl Warenlieferungs- als auch Dienstleistungsverträge, einschließlich Finanzdienstleistungsverträgen umfassen
- Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation (in erster Linie E-Mail) geschlossen werden, sollen nicht erfasst sein.
Die Änderung des § 312g BGB soll zudem zum Anlass genommen werden, den Begriff der „Tele- und Mediendienste“ in § 312g Absatz 1 BGB durch den inhaltlich deckungsgleichen Begriff der „Telemedien“ gemäß § 1 Telemediengesetz zu ersetzen. Dies verbessere die begriffliche Einheitlichkeit in der Rechtsordnung, indem gleiche Bedeutungsinhalte mit demselben Begriff bezeichnet werden.