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Ziel des Gesetzes

Ziel des Kabinettsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

1. Verbraucherdarlehen

Information und Vertragserläuterung
Künftig soll ein Verbraucher, wie das Bundesjustizministerium mitteilt, schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages in der sog. Vertragsanbahnungsphase über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit werde es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung für oder gegen eine Vertragsofferte zu treffen. Sobald sich die Wahl für einen bestimmten Kredit abzeichne, müsse der Darlehensgeber dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutern.

Werbung
Die Werbung für Darlehensverträge soll stärker reglementiert werden. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen werbe, dürfe nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz), sondern er müsse auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben. Dadurch würden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile abzuwägen.

Muster für Verbraucherdarlehen
Künftig sollen für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher gelten. Anhand dieser Muster würden sämtliche Kosten der Kreditabrede erkennbar. Die Muster sollen europaweit gelten, sodass Kunden auch Angebote von Kreditgebern aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.

Kündigung
Die Kündigungsmöglichkeiten bei Darlehensverträgen sollen neu geregelt werden. Kündigungen durch den Darlehensgeber seien bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher könnten dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei dürfe die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen sollen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen dürfen. Verlange der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, sei diese auf maximal ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.
Von den Neuregelungen würden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge, erfasst. Bestehende Ausnahmevorschriften würden weitgehend aufgehoben. Damit sollen Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt werden wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.

2. Zahlungsdienste

Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sollen laut Justizministerium für Anbieter und Nutzer von Zahlungsdienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten gelten. Dies erleichtere bargeldlose Zahlungen und erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) werde es den Anbietern von Zahlungsdiensten darüber hinaus erlauben, neue, europaweit funktionierende Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte).

Deshalb sei - was die Frage der Bezahlung angeht - der Standort eines Anbieters künftig kein Hindernis mehr dafür, sich als Kunde für das günstigste Angebot zu entscheiden. Zugleich förderten gleiche Rahmenbedingungen auch den grenzüberschreitenden Wettbewerb unter den Zahlungsdienstleistern. Durch einheitliche Vorgaben über die Information der Kunden werde es leichter, auch das Angebot ausländischer Zahlungsdienstleister zu bewerten.

Schließlich führten die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen: Künftig werde nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb der EU unterschieden. Ab 01.01.2012 sollen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden müssen. Bis dahin könne eine 3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Damit könnten Zahlungsdienstnutzer zielgenauer ihre Zahlungspflichten gegenüber ihren Gläubigern erfüllen und so lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten.

3. Widerrufs- und Rückgaberecht

Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht sollen neu geordnet werden. Dies führe zu mehr Rechtssicherheit und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern - durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes - auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssten künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem sollen bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen gelten.

 

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