beck-aktuell_Gesetzgebung_Logo_Welle_trans
aktuell_gesetzgebung

Ziel des Gesetzes

Ausgangslage: Insolvenzordnung von 1999
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die 1999 eingeführte Verbraucherinsolvenz reformiert werden. Seit diesem Jahr gibt es im deutschen Recht die Möglichkeit der so genannten Restschuldbefreiung. Von der Restschuld befreit wird jeder, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines staatlichen Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört, den Gläubigern des Schuldners in den sechs Jahren, die einer Restschuldbefreiung vorgeschaltet sind, so viel Geld wie möglich zurückzugeben. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners nach Geld oder teuren Elektrogeräten durchsuchen. Vielmehr hat der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder abzuführen, der dies einmal jährlich an die Gläubiger verteilt. Läuft alles korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden gestrichen.

Vorteile des Verfahrens nach der Reform
Mit dem in der Reform vorgesehenen neuen Entschuldungsverfahren sollen vor allem die Kosten gesenkt werden. Laut Zypries koste das vereinfachte Verfahren dann rund 750 Euro statt wie bisher 2.300 Euro für eine Verbraucherinsolvenz und etwa 1.470 Euro statt 3.900 Euro bei gescheiterten Unternehmern. Insgesamt führe dies zu einer voraussichtlichen Kosteneinsparung bei den Ländern in Höhe von rund 150 Millionen Euro pro Jahr. Ferner sei das geplante Entschuldungsverfahren in das geltende Recht eingebettet, ohne dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden müsse, so dass der Regelungsaufwand gering sei. Auch werde über eine Kostenbeteiligung dem Schuldner künftig deutlich gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen könne. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es nicht mehr geben. Dafür erhielte der Schuldner den Schutz vor Zwangsvollstreckung während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase und eine umfassende Entschuldung nach sechs Jahren.

Eckpunkte des vereinfachten Verfahrens
Künftig soll das vereinfachte Verfahren folgendermaßen ablaufen: Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern. Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, können die Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Liegt kein Versagungsgrund vor, so kündigt das Gericht die sechsjährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von sechs Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.

Verfahren bei neuem Vermögen des Schuldners
Kommt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode zu neuem Vermögen, würden, wenn es sich um pfändbare Einkünfte handelt, die an den Treuhänder abgetreten wurden, zunächst die Verfahrenskosten bezahlt. Das weitere Verfahren bestimmt sich danach, ob die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die Gläubiger rechtfertigen oder ob die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses über ein Feststellungsverfahren unverhältnismäßig wäre. Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an (so bei großer Erbschaft), werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.

Kostenbeteiligung des Schuldners
In einem bescheidenen Umfang soll sich der Schuldner, der eine umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, an den Verfahrenskosten beteiligen müssen. Vorgesehen ist ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode. Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden.

Lizenzverträge in der Insolvenz: Bisherige Rechtslage
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung unterliegen Lizenzverträge dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieser kann beispielsweise in Ausübung dieses Wahlrechts den bisherigen Vertrag zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer beenden und einen neuen Vertrag über das Patent mit einem anderen Vertragspartner abschließen. Der alte Lizenznehmer, der möglicherweise viel Geld im Zusammenhang mit der Lizenz ausgegeben hat (etwa für Forschung) konnte seine Schadenersatzansprüche nur als einfache Insolvenzforderung (wegen Nichterfüllung des Vertrages) geltend machen.

Künftig insolvenzfeste Lizenzen
Um die Rechtslage in Deutschland an die anderer Länder wie USA und Japan anzupassen, sollen Lizenzen künftig auch im deutschen Recht insolvenzfest ausgestaltet sein. Der Lizenzvertrag soll künftig nicht mehr dem Wahlrecht des Verwalters unterliegen, sondern im Insolvenzverfahren seine Gültigkeit behalten. Ferner habe die Masse nur die Nebenpflichten zu erfüllen, die für eine Nutzung des geschützten Rechts unumgänglich sind. Und bei einem krassen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung könne der Verwalter eine Anpassung verlangen. In diesem Fall soll der Lizenznehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung haben.

Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren
Aber auch die Gläubiger sollen durch das Reformgesetz im Insolvenzverfahren gestärkt werden. So berücksichtigten die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, das heißt, Sondervorschriften für den Fiskus und die Sozialkassen werden nicht geschaffen. Mit § 14 InsO wird ferner eine Regelung geschaffen, die wiederholte Anträge durch einen Gläubiger vermeiden soll. Der Entwurf sieht ferner eine Vorschusspflicht für die Verfahrenskosten für solche Personen vor, die – wie etwa Geschäftsführer einer GmbH – zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind und diese Pflicht schuldhaft verletzt haben. In § 55 Abs. 2 InsO wird künftig klar gestellt, dass Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege einer von dem Insolvenzgericht erteilten Einzelermächtigung begründet wurden, einschließlich der hierdurch entstehenden Steuer, als Masseverbindlichkeiten angesehen sind. Schließlich sieht das Gesetzesvorhaben die Einführung eines neuen Versagungsgrundes bei der Restschuldbefreiung für Schuldner vor, die Eigentums- oder Vermögensdelikte begangen haben oder wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurden.

 

Diese Meldung teilen:

Anzeigen

Neuerscheinungen bei C.H.BECK

Teilen:

Menü