Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen hat das Bundesjustizministeriums im Rahmen eines dreistufigen Reformplans seine Vorschläge für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgelegt.
Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Mit dem Gesetzentwurf soll nach Angaben des Bundesjustizministeriums eine Beschleunigung des Restschuldbefreiungsverfahrens erreicht werden. Künftig sollen Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden können, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Werden zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlt, soll eine Verkürzung auf vier Jahre möglich sein. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Verfahrensdauer von sechs Jahren bleiben.
Die Beschleunigung sei auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhielten, möglichst viel zu bezahlen.
Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen, und nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt werden.
Stärkung der Gläubigerrechte
Der Entwurf enthält Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte. So soll verhindert werden, dass die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Damit wolle man die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern verbessern.
Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren
Künftig soll der Schuldner bereits im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Möglichkeit erhalten, die Zustimmung einzelner den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubiger vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Auch soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist.
Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung ziele auf einen wertungsmäßigen Gleichlauf mit dem sozialen Wohnraummietrecht und solle zugleich verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können
Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Der Referentenentwurf enthält auch einen Vorschlag zur Behandlung von Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers. Es soll sichergestellt werden, dass Lizenzen auch bei einer Insolvenz des Lizenzgebers unter Wahrung der Gläubigerinteressen weitergenutzt werden können.