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Ziel des Gesetzes

Der Deutsche Bundestag hat am 29.06.2006 das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.11.2006 zugestimmt. Das Gesetz wurde im Hinblick auf die Entscheidung des Bundespräsidenten vom 8.12.2006, das Gesetz nicht auszufertigen, von der Bundesregierung überarbeitet.
Das Artikelgesetz soll nach dem am 04.04.2007 vorgelegten Regierungsentwurf zwei voneinander getrennte Regelungsbereiche umfassen:

I. eine deutliche Ausweitung des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
II. das "eigentliche" Verbraucherinformationsgesetz (VIG) – mit diesem soll erstmals eine bundeseinheitliche Regelung der Verbraucherinformationsrechte in Deutschland geschaffen werden

I. Deutliche Ausweitung des § 40 LFGB
Bisher stand es im bloßen Ermessen der Behörden, die Öffentlichkeit von sich aus aktiv zu informieren ("Kann"-Vorschrift). Jetzt sollen die Behörden grundsätzlich dazu verpflichtet werden, die Öffentlichkeit zu informieren ("Soll"-Vorschrift).

Die Informationspflicht soll sich auf folgende Fälle erstrecken:
Rechtsverstöße,
schwerwiegende Verbrauchertäuschungen,
Gesundheitsgefahren (auch bei wissenschaftlicher Unsicherheit),
das Inverkehrbringen von Ekel erregenden Lebensmitteln, sowie
bei erheblichen Nachteilen für redliche Mitbewerber.

Darüber hinaus werden mit dem neuen § 40 LFGB die Einrichtung von Datenbanken erleichtert, so dass auch auf Rückrufaktionen der Industrie selbst hingewiesen werden kann und zur "Bündelung der Kräfte" der Informationsfluss der Behörden untereinander verbessert (die Staatsanwaltschaften werden verpflichtet, die Lebensmittelüberwachungsbehörden unverzüglich über die Einleitung von Ermittlungsverfahren zu unterrichten).

Durch die neue Regelung des § 40 LFGB sollen die Behörden in Zukunft grundsätzlich verpflichtet sein, die Verbraucher zu informieren, ohne dass diese eine Anfrage stellen müssen und ohne dass Kosten auf die Verbraucher zukommen.
Bei der Information sollen die Behörden den Namen des Unternehmens und des Produktes nennen.

Bei der Anwendung des § 40 LFGB in seiner neuen Fassung sind nach Angaben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nur drei Besonderheiten zu berücksichtigen:
Bei der aktiven Information der Öffentlichkeit durch die Behörden ist das Interesse der Öffentlichkeit mit den Belangen der betroffenen Unternehmen abzuwägen. Diese Abwägung ist wegen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten. Sie ist auch sachgerecht, da durch diese Klausel zum Beispiel Bagatellfälle berücksichtigen werden können.
Den betroffenen Unternehmen wird die Möglichkeit eingeräumt, in angemessener Weise selbst an die Öffentlichkeit zu gehen und damit die Information durch die Behörde entbehrlich zu machen. Das ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.
Die Betroffenen müssen vorher angehört werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.

II. Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Im "eigentlichen" VIG sollen den Verbraucherinnen und Verbrauchern erstmals speziell auf sie zugeschnittene Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte gegenüber Behörden eröffnet werden.
Der Gesetzestext stellt laut Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ausdrücklich klar, dass Rechtsverstöße wie die Überschreitung von gesetzlichen Grenzwerten oder das Inverkehrbringen von Gammelfleisch kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind.
In der Gesetzesbegründung werde deutlich gemacht, dass darüber hinaus grundsätzlich auch für sonstige Untersuchungsergebnisse ein Informationszugangsrecht besteht (wie etwa Qualitätsunterschiede oder die unterschiedliche Ausnutzung von Toleranzen). Das gilt auch, wenn die Untersuchungsergebnisse für das Unternehmen ungünstig sind.
Bei Gesundheitsgefahren und Rechtsverstößen soll es jetzt auch während laufender Verwaltungsverfahren ein Recht auf Auskunft geben. Schon aus der Formulierung "auch während laufender Verwaltungsverfahren" wird deutlich, dass hier kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gemeint ist.
Der Begriff "Beschaffenheit von Lebensmitteln" bedeute nach Ministeriumsangaben, dass auch die hierzu vorhandenen Informationen grundsätzlich abfragbar sind.
Die Bearbeitungsfristen sind durch Beschluss des Bundestages auf einen Monat verkürzt worden. Im Falle einer rechtsstaatlich notwendigen Anhörung von betroffenen Dritten soll sie zwei Monate betragen.
Auskünfte über Rechtsverstöße sollen künftig kostenfrei sein.

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