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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht eine dahingehende Ergänzung von § 2 Abs. 2 UKlaG vor, dass alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 UKlaG sind. Daneben sind weitere Änderungen vorgesehen, die die Durchsetzung der Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz erleichtern, aber ihre missbräuchliche Geltendmachung verhindern sollen. § 309 Nr. 13 BGB soll so geändert werden, dass durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig keine strengere Form als die Textform für Erklärungen und Anzeigen, die gegenüber dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem Dritten abzugeben sind, vereinbart werden kann. Damit wird sichergestellt, dass insbesondere auch die Beendigung von Verträgen für Verbraucher nicht unnötig erschwert wird und sie immer einfach feststellen können, wie die vereinbarte Form zu erfüllen ist.

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