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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Wettbewerbsrechts beschränkt sich nach Angaben des Bundesjustizministeriums im Wesentlichen auf die Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Rechtsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (2005/29/EG).
Nach Mitteilung des Ministeriums sollen unter anderem die Definition der «Wettbewerbshandlung» geändert und die lauterkeitsrechtliche Generalklausel in Bezug auf Wettbewerbshandlungen zum Nachteil von Verbrauchern konkretisiert werden. Die bisherige umfassende Definition der Wettbewerbshandlung im UWG soll an den neuen Begriff «Geschäftspraktik» angepasst werden. Das subjektive Element der Wettbewerbsförderungsabsicht im UWG soll durch das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Handlung und der Absatzförderung in ein objektives Merkmal überführt werden. Neu ist dabei auch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des UWG auf den nachvertraglichen Bereich.
Neugefasst werden solle ferner der Katalog von Beispielsfällen der Irreführung, so das BMJ. Geplant sei außerdem eine ausführliche Regelung der Irreführung durch Unterlassen und die Ergänzung des Gesetzes durch einen Anhang, der einen Katalog mit stets unzulässigen Wettbewerbshandlungen, die Schwarze Liste, enthält.

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