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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor:

  • Der Grundsatz der angemessenen Beteiligung an jeder Verwertung (§ 32 Absatz 2 UrhG-E) wird betont und ein gesetzlicher Auskunftsanspruch über die erfolgte Nutzung geschaffen (§ 32d UrhG-E). Nach fünf Jahren kann der Urheber das Nutzungsrecht zum Zweck anderweitiger Verwertung zurückrufen, sofern sich ein anderer Verwerter zur weiteren Nutzung verpflichtet hat. Der bisherige Vertragspartner kann die Verwertung jedoch nach Maßgabe der Regelungen zum Vorkaufsrecht zu den geänderten Bedingungen fortsetzen (§§ 40a, 40b UrhG-E). Soweit tarifvertraglich oder im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln abweichende Regelungen getroffen wurden, kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen im Individualvertrag abgewichen werden.
  • Das Recht der gemeinsamen Vergütungsregeln wird ebenfalls reformiert: Wer als Werknutzer selbst gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt hat oder Mitglied eines Verbands ist, der sich entsprechend verpflichtet hat, kann bei Verstößen gegen diese Regeln von den Vertragsparteien der einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregeln auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 36b UrhG-E). Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln wird gestrafft (§§ 36, 36a UrhG-E).

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