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Ziel des Gesetzes

Erstes Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

BT-Drs. 15/15:

 

 

Nach Angaben der Bundesregierung sollen durch den "Entwurf eines Gesetzes zu den WIPO-Verträgen vom 20. Dezember 1996 über Urheberrecht sowie über Darbietungen und Tonträger" (BT-Drs. 15/15) die Voraussetzungen für die Ratifizierung der beiden Verträge (WCT und WPPT) geschaffen werden. Bei dem Gesetz handelt es sich um ein Vertragsgesetz nach Art. 59 II GG. Die inhaltlichen Vorgaben werden durch BT-Drs. 15/38 umgesetzt.

BT-Drs. 15/38:

 

 

Mit dem Gesetz soll die Richtlinie 2001/29/EG umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie wiederum ist die Harmonisierung des Urheberrechts und die Ratifizierung der beiden WIPO-Verträge.

Nach Angaben der Bundesregierung soll durch den Entwurf das Urheberrecht in Deutschland den Entwicklungen in den Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnologie und der digitalen Technologie angepasst werden. Dies bedeutet:

  • Durch den neuen § 19a wird das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingeführt.
  • Ausübende Künstler werden hinsichtlich ihrer Rechtsstellung den Urhebern angenähert.
  • Es wird klargestellt, dass die digitale Privatkopie zulässig ist.
  • Wirksame technische Schutzmaßnahmen werden vor Umgehung geschützt, allerdings muss auf ihre Verwendung mittels entsprechender Kennzeichnung hingewiesen werden.

Zur detaillierten Zielsetzung siehe Begründung BT-Drs. 15/38.

Änderungen im Vermittlungsausschuss:

Aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 15/1353) und der anschließenden Annahme von Bundestag und Bundesrat wurde dem ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/38) in § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Halbsatz hinzugefügt. Dies hat zur Folge, dass künftig Privatkopien nur erlaubt sind, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.

 

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Mit dem Zweiten Korb soll das Urheberrecht – aufbauend auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003 – weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Das Gesetz bringt nach Angaben von Bundesjustizministerin Zypries die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der Nutzung der Werke in einen angemessenen Ausgleich.

Im Kern geht es laut Bundesjustizministerium um folgende Neuregelungen:

1. Erhalt der Privatkopie

Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke soll weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt bleiben. Das neue Recht enthalte aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. In Zukunft soll also gelten: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen.
Es soll auch bei dem Verbot bleiben, einen Kopierschutz zu knacken. Das sei durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Die zulässige Privatkopie finde dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die Rechtsinhaber könnten ihr geistiges Eigentum durch derartige technische Maßnahmen selbst schützen. Diesen Selbstschutz dürfe der Gesetzgeber ihnen nicht aus der Hand nehmen.

2. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie

Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekomme der Urheber eine pauschale Vergütung. Sie werde auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. Privatkopie und Pauschalvergütung gehören nach Ministeriumsangaben also untrennbar zusammen.
Allerdings ändere der Zweite Korb die Methode zur Bestimmung der Vergütung. Bisher waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und ist veraltet. Eine gesetzliche Anpassung der Vergütungssätze wäre keine ausreichende Lösung. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung im digitalen Zeitalter müsste die Liste schon nach kurzer Zeit erneut geändert werden. Nach dem neuen Recht sollen daher die Beteiligten selbst, also die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller, die Vergütung miteinander aushandeln. Für den Streitfall sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmechanismen vorgesehen. Mit diesem marktwirtschaftlichen Modell soll flexibler auf neue technische Entwicklungen reagiert werden können. Außerdem sollen Einigungen über die Vergütungszahlungen zügiger zustande kommen.
Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.
Der Gesetzgeber will den Beteiligten nur noch einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vorgeben. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies sei durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden könne, weil etwa Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt würden, gebe es auch keine pauschale Vergütung. Der Verbraucher werde also nicht doppelt belastet.

3. Schranken für Wissenschaft und Forschung

Die Novelle erlaube es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behielten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Die Medienkompetenz der Bevölkerung werde gestärkt. Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail. Die berechtigten Interessen der Verlage würden dadurch gewahrt, dass diese Nutzungsmöglichkeiten bestimmten Einschränkungen unterlägen. So sei die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Diese Einschränkungen seien zum Schutz des geistigen Eigentums der Verlage und Autoren erforderlich, denn der Gesetzgeber dürfe keine Regelungen treffen, die es den Verlagen unmöglich machten, ihre Produkte am Markt zu verkaufen.

4. Unbekannte Nutzungsarten

Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab. Nach dem Gesetzentwurf soll der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können. Dies liege nicht nur im Interesse der Verwerter und der Verbraucher, sondern diene auch dem Urheber selbst. Sein Werk bleibt zukünftigen Generationen in neu entwickelten Medien erhalten. Der Urheber werde durch die Neuregelung auch ausreichend geschützt. Er erhalte eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem müsse der Verwerter den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach könne der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen.
Das Gesetz trage auch den Besonderheiten des Films Rechnung. Schon bislang galt deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Diese Vermutung werde jetzt auf unbekannte Nutzungsarten ausgedehnt. Im Gegensatz zu anderen Medien sollen die Urheber hier aber kein Widerrufsrecht haben. Das gebe den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte und gewährleiste, dass der deutsche Film künftig auch international präsent bleibt. 
 

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