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Ziel des Gesetzes

Nach Mitteilung der Bundesjustizministeriums werden mit der Neuregelung des Unterhaltsrechts folgende Ziele verfolgt:

1. Förderung des Kindeswohls

Im Vordergrund steht nach Angaben des Bundesjustizministeriums die Förderung des Wohls der Kinder. Vorgesehen sei eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht sowie eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder betreuen.

a) Geänderte Rangfolge

Praktisch relevant werde der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach derzeitiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Rangs wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten werden wiederum gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) bevorzugt. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.
Die künftige Rangfolge soll konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Im Gegensatz zu Erwachsenen könnten Kinder nämlich nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen.

Daher soll der Kindesunterhalt in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Damit könne die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen würden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte sei in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch hier sei das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang müssten daher alle kinderbetreuenden Elternteile haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden.

Konkret bedeute dies: Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) würden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig seien Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen sei. Diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, sei demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er soll sich künftig im dritten Rang wieder finden.

b) Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder

Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht "grob unbillig" ist. Die geschiedene Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 festgestellt, dass die nach derzeit noch geltendem Recht unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig ist. Das Bundesministerium der Justiz habe sich daher mit den Koalitionsfraktionen darauf verständigt, die Dauer des Unterhaltsanspruchs, soweit er wegen der Betreuung des Kindes geschuldet wird, gleich zu gestalten.

Künftig sollen alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Dieser Betreuungsunterhalt sei im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspreche. Maßgeblich seien dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von drei Jahren seien auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, sei der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen. Damit sei der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer.

Darüber hinaus soll mit der Reform die Möglichkeit geschaffen werden, aus Gründen der nachehelichen Solidarität im Einzelfall den Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich zu verlängern. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertige sich alleine aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Das Unterhaltsrecht sehe schon jetzt in gewissem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten würden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu komme, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stelle.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen vor:

Der Grundsatz der Eigenverantwortung soll ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielten die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.

Die Gerichte sollen künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.

Der in der Ehe erreichte Lebensstandard sei nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.

Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche sei nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssten deshalb notariell beurkundet werden.

3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Ein weiteres Ziel der Reform sei die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Das gelte insbesondere für folgende Punkte:

Das Kindesunterhaltsrecht soll durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder vereinfacht werden. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder werde in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert; das Unterhaltsrecht werde insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Damit entfalle die Regelbetrag-Verordnung. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt werde außerdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.

Durch eine besondere Übergangsregelung werde zudem sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Mit der Übergangsregelung würden für den Mindestunterhalt zunächst Beträge festgeschrieben, die insbesondere in den neuen Bundesländern zu im Ausgangspunkt erhöhten Unterhaltsbeträgen führen.

Mit der Neuregelung der Kindergeldverrechnung würde eine klare, sachgerechte und für die Bürgerinnen und Bürger gut verständliche Regelung geschaffen, die steuer- und sozialrechtliche Vorgaben berücksichtigte und die Rechtsanwendung erheblich vereinfache.

Die klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge erleichtere die Unterhaltsberechnung in einer Vielzahl von Fällen.

 

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