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Ziel des Gesetzes

I. Kabinettsentwurf

Mit dem Gesetz sollen laut Begründung zum Kabinettsentwurf dringend erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben durchgeführt werden.
Folgende Maßnahmen, die vor allem zur Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union erforderlich sind werden in der Gesetzesbegründung extra aufgelistet:

  • Die Zulageberechtigung für die Inanspruchnahme der «Riester»-Förderung soll an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt werden. Auf diese Weise stehe allen in den betreffenden Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern – auch wenn sie im Ausland leben – unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Zulageberechtigung zu (§ 10a Absatz 1 EStG). Außerdem könne das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen auch für die Anschaffung einer im EU-/EWR-Ausland belegenen selbstgenutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden. Desweiteren werde auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung verzichtet, wenn der Zulageberechtigte ins EU-EWR-Ausland verzieht.
  • Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2009 in der Rechtssache C-35/08 «Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez» soll durch Ausweitung der degressiven AfA nach § 7 Absatz 5 EStG auf Gebäude im EUund EWR-Ausland umgesetzt werden.
  • Die Abziehbarkeit von Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind soll ausgedehnt werden (§ 10b Absatz 1 EStG).
  • Post-Universaldienstleistungen, mit denen eine flächendeckende Grundversorgung der Bevölkerung mit postalischen Dienstleistungen sichergestellt wird sollen von der Umsatzsteuer befreit werden (§ 4 Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes (UStG)).
  • Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG soll grundsätzlich monatlich statt bisher quartalsweise erfolgen. Zweck dieser Änderung sei die Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen, § 18a UStG.
  • Schließlich soll es eine Regelung zur steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, geben (§ 3 Nummer 39 EStG).

II. Annahme im Bundestag

Der Kabinettsentwurf erfuhr im Bundestag folgende Änderungen:

  • Spenden an gemeinnützige Einrichtungen im EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschaftsraum sollen künftig steuerlich anerkannt. Allerdings beschloss der Bundestag dazu eine Einschränkung: Bei noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen für Zeiträume vor 2007 sollen die Abzugshöchstbeträge nicht erhöht werden.
  • Auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen von Finanzdienstleistern, deren Umsätze zu mindestens der Hälfte auf Finanzdienstleistungen entfallen, wurde verzichtet.

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