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Ziel des Gesetzes

Gesetzentwurf zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen sollen nach Angaben das Bundeswirtschaftsministeriums umfangreiche Änderungen in den europäischen Richtlinienvorgaben zur Telekommunikation in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Förderung des Netzausbaus

Zur Förderung des wettbewerbskonformen Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze sehe der Kabinettentwurf unter anderem die Einführung wettbewerbs- und investitionsfreundlicher Regulierungsgrundsätze für die Bundesnetzagentur vor, die die Behörde zukünftig bei allen Regulierungsentscheidungen berücksichtigen müsse.
Insbesondere im Rahmen der Entgeltregulierung seien Investitionsrisiken beim Aufbau moderner Hochgeschwindigkeitsnetze zu beachten. Damit setze der Gesetzentwurf wichtige Impulse für Investitionen und Innovationen im gesamtwirtschaftlich bedeutenden Telekommunikationssektor.

Stärkung des Verbraucherschutzes

Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs sei die Stärkung der verbraucherrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Telekommunikation: Der Entwurf stärke die Verbraucherrechte im Falle eines Umzugs und dem damit verbundenen Wechsel des Festnetzanschlusses. Zudem sollen Mobilfunkkunden künftig ihre Rufnummer unabhängig von der konkreten Vertragslaufzeit jederzeit zu einem neuen Anbieter mitnehmen können.

Regulierung von Warteschleifen

Kostenpflichtige Warteschleifen sollen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden dürfen. In allen anderen Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern, dürften Warteschleifen nur noch eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem Festpreis unterliege oder, bei zeitabhängiger Abrechnung, der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife träge. Des Weiteren soll in den beiden zuletzt genannten Fällen der Anrufer mit Beginn der Warteschleife über deren voraussichtliche Dauer informiert werden müssen sowie darüber, ob der Anruf einem Festpreis unterliege oder ob der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trage. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorgaben soll die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf entfallen.
Diese Regelungen sollen ein Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle in Kraft treten. Bis dahin gelte eine Übergangsregelung, wonach Warteschleifen bei entgeltpflichtigen Rufnummern eingesetzt werden dürfen, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenfrei sind.

Verordnungsermächtigung für Bundesnetzagentur

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie soll außerdem die Bundesnetzagentur künftig zum Erlass einer Rechtsverordnung u. a. im Einvernehmen mit dem Bundesverbraucherministerium ermächtigen können, die Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz und Übersichtlichkeit von Verbraucherinformationen enthalte. Hierzu gehörten etwa die Preistransparenz bei den "Call-by-Call"-Gesprächen und mobilen Datendiensten, aber auch genaue Angaben zur Mindestqualität vertraglich vereinbarter Leistungen.

Verbesserung des Datenschutzes

Im Bereich der Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht sollen zusätzliche Informations- und Transparenzverpflichtungen zum besseren Schutz sensibler Daten eingeführt werden. Dazu gehöre unter anderem die Verpflichtung so genannter Ortungsdiensteanbieter, den Nutzer bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes durch eine Textmitteilung zu informieren, sofern der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt werde, dessen Standortdaten ermittelt wurden.

Breitbandausbau im ländlichen Raum

Vorgesehen sei auch, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt werden soll. 2015, spätestens aber 2018, solle eine flächendeckende Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen mit einer Bandbreite von 50 MBit/s erreicht werden.

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