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Ziel des Gesetzes

Aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) soll die Stellung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt gesetzlich geregelt werden. Im Gesetzentwurf ist eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt unter bestimmten Einschränkungen vorgesehen:

  • Die Tätigkeit von Syndikusanwälten wird grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt.
  • Es gilt ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weiter gehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren.
  • Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot gelten nicht. 

  • Mit diesen Regelungen soll zum einen ermöglicht werden, dass Syndikusanwälte wie bisher - unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend - von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Dabei soll in Hinblick auf das Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht weitestgehend der bisherige Status quo aufrechterhalten bleiben. Zum anderen sollen bisweilen bestehende Rechtsunsicherheiten, etwa bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit bei der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, beseitigt werden. 


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