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Ziel des Gesetzes

Zielsetzungen des Korb 2-Gesetzes:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz umgesetzt werden. In der Erklärung wurden Maßnahmen zur Stabilisierung des Körperschaftssteueraufkommens  angekündigt. Im einzelnen bedeutet dies:

  • Europarechtskonforme Neuregelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch Gleichbehandlung von In- und Ausländern bei der Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften
  • Beseitigung zweckwidriger Gestaltungsmöglichkeiten bei der Tannagesteuer und im Bereich des Außensteuergeseztes
  • Neugestaltung des geltenden Verlustverrechnungssystems
  • Vereinheitlichung des Betriebsausgabenabzugsverbots bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen
  • Einschränkung des Verlustabzugs bei stillen Gesellschaftern

Zur detaillierten Zielsetzung siehe Begründung Gesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz).

Zielsetzungen des verabschiedeten Steuervergünstigungsabbaugesetzes:

Aufgrund fragwürdiger Steuervergünstigungen und Ausnahmetatbeständen hält die Bundesregierung es für dringend erforderlich, künftig alle gesellschaftlichen Gruppen angemessen an der Finanzierung öffentlicher Leistungen zu beteiligen. Zudem ist ein Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen nach Meinung der Regierung unumgänglich, um die Steuergerechtigkeit und Steuertransparenz in Deutschland zu erhöhen.

Änderungen im Steuerrecht aufgrund des ursprünglichen Entwurfs:

  • Die Pauschalierung für die Privatnutzung eines Firmenwagens wird von bisher monatlich 1% auf 1,5 % des Listenpreises erhöht.
  • Der Abschreibungssatz für die Abnutzung eines Gebäudes beträgt künftig (unabhängig von der Gebäudenutzung und vom Baujahr) 2% pro Jahr.
  • Die Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne wird erweitert und ein Kontrollmitteilungsverfahren eingeführt.
  • Der Freibetrag in Höhe von 1224 € für Sachprämien, die für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen unentgeltlich gewährt werden (z.B. Bonusmeilen), wird abgeschafft.
  • Der Verlustabzug bei der Unternehmensbesteuerung wird begrenzt und der Übergang von Verlusten bei Umwandlungen auf den Rechtsnachfolger wird ausgeschlossen.
  • In der Eigenheimzulage wird der einheitliche Familiengrundbetrag von 1000 € nur gewährt, wenn Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Kinderzulage beträgt jährlich 800 € pro Kind. Die Einkommensgrenzen werden auf 70.000/140.000 € (ledig/verheiratet) zuzüglich 20.000 € je Kind im Zweijahreszeitraum gesenkt.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums: Erläuterungen zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

Änderungen aufgrund des Kompromissvorschlags im Vermittlungsausschuss:

Der Einigungsvorschlag sieht vor allem Änderungen im Unternehmenssteuerrecht vor. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Eigenheimzulage oder Dienstwagensteuer fallen weg.

  • Für noch bestehende Körperschaftssteuerguthaben wird ein dreijähriges Moratorium eingeführt.
  • Organschaften werden nicht mehr für das bereits laufende Wirtschaftsjahr rückwirkend anerkannt.
  • Der Verlustabzug bei stillen Gesellschaftern wird eingeschränkt.
  • Mehrmütterorganschaften werden künftig nicht mehr anerkannt.
  • Verbundene nationale und internationale Unternehmen sollen bei für sich erbrachten Leistungen nachprüfbare Aufzeichnungen führen.
  • Sofern die Sitzgemeinde der Tochterkapitalgesellschaft den Gewerbesteuer-Hebesatz von 200% unterschreitet, wird ihr Gewerbesteuermessbetrag dem Mutterunternehmen zugerechnet.

Ausführliche Informationen zum Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses finden Sie auf den Seiten des Bundesrates: Pressemitteilung vom 10.04.2003

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