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Ziel des Gesetzes

Mit dem Gesetzentwurf soll laut Gesetzesbegründung die Strategie, papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation zu ersetzen, fortgesetzt und vertieft werden. Hierzu gehörten insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Standardmäßige elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen, § 31 KStG, § 14a GewStG, § 181 AO und § 25 EStG;
  • Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, § 5b EStG;
  • Die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig auf elektronischem Wege erfüllt werden, § 138 AO;
  • Steuerpflichtigen sollen bestimmte, dem Finanzamt bisher auf Papierbasis vorzulegende Belege und Unterlagen, künftig elektronisch bereitgestellt werden, § 50 EStDV.

Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge zur gezielten Vereinfachung und Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens, u. a.:

  • Möglichkeit, Außenprüfungen von Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträgern zeitgleich durchzuführen, § 42f EStG;
  • Anhebung der Schwellenwerte insbesondere für monatlich abzugebende Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen, § 18 UStG, § 41a EStG.

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