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Ziel des Gesetzes

Der Schwerpunkt im Gesetzgebungsverfahren zur achten Änderung des Steuerberatungsgesetzes liegt auf der Befugniserweiterung für geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte hinsichtlich der Berechtigung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für ihre Kunden sowie der Einrichtung der Buchführung.
Neben der Erbringung von Lohnsteuer-Anmeldungen durch Personen im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG besteht laut Referentenentwurf ein praktisches Bedürfnis, auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch Personen erbringen zu lassen, die nicht Berufsträger im Sinne des § 3 StBerG sind. Da das Umsatzsteuerrecht allerdings vertiefte Kenntnisse voraussetze, sei es erforderlich, dass die Personen, die diese Leistungen erbringen, neben einer unspezifischen kaufmännischen Ausbildung spezifische steuerrechtliche Kenntnisse nachweisen, die auch das Umsatzsteuerrecht umfassen. Außer den Berufsträgern verfügen nur geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte über diese Qualifikation.

Neben einer Befugniserweiterung für geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte werden noch eine Reihe weiterer Änderungen im Berufsrecht der Steuerberater vorgenommen. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Punkte:

  • Künftig soll eine Kooperation der Steuerberater mit allen partnerschaftsfähigen Berufen im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (d.h. mit allen freien Berufen) zugelassen werden. Eine Kooperation mit Gewerbetreibenden wird dagegen nicht zugelassen.
  • Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine können künftig eine Bürogemeinschaft miteinander bilden können.
  • Neben ihrer originären Tätigkeit „Steuerberatung“ als Vorbehaltsaufgabe enthält § 57 Abs. 3 StBerG einen Katalog von vereinbaren Tätigkeiten. Dieser Katalog soll nicht erweitert werden. Auch das grundsätzliche Verbot der gewerblichen Tätigkeit soll bestehen bleiben. Den Steuerberaterkammern soll es aber künftig möglich sein, von dem Verbot Ausnahmen zuzulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
  • Steuerberater dürfen als sog. Syndikus-Steuerberater, d.h. neben einer selbständigen Tätigkeit als Steuerberater auch nichtselbständig tätig sein. Die Angestelltentätigkeit soll auf steuerliche Beratungsleistungen im Sinne des § 33 StBerG (Beratung in Steuerangelegenheiten) beschränkt werden; eine Beschränkung auf eine hauptberufliche Tätigkeit wird nicht für erforderlich gehalten. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen bleibt lediglich die Beratung des Arbeitgebers gesetzlich ausgeschlossen. Die Einführung des Syndikus-Steuerberaters wird als ein großes Bedürfnis der Wirtschaft insbesondere zur Nachwuchsgewinnung angesehen.
  • Die GmbH & Co. KG soll als Rechtsform für Steuerberatungsgesellschaften zugelassenwerden.
  • Den Landesregierungen soll es künftig möglich sein, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern zu übertragen. Die Bundeseinheitlichkeit und Staatlichkeit der Prüfung bleibt erhalten. Die Länder sehen ein Bedürfnis, möglichst viele Verwaltungsaufgaben abzuschichten. Mit der Einfügung einer Öffnungsklausel in das Steuerberatungsgesetz soll ihnen die Möglichkeit der Übertragung der Steuerberaterprüfung gegeben werden.

Ein weiterer Schwerpunkt in dem Gesetzgebungsverfahren liegt in der Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG). Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht besteht bis zum 20.10.2007.
Außerdem sollen Vorschriften an die berufsrechtlichen Regelungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer angepasst werden, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Dies soll der weiteren Harmonisierung der Berufsrechte dienen.

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