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Ziel des Gesetzes

Unter anderem wegen des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften dient der Umsetzung dieses fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarfs. Weitere Maßnahmen dienen der redaktionellen Anpassung nach anderen Gesetzgebungsverfahren und der Vereinfachung.

Vorgesehen sind unter anderem folgende Regelungen:

Anpassungen an EU-Recht

  • Umsetzung der RL 2013/13/EU (Beitritt Kroatiens zur EU und der damit einhergehende Änderungsbedarf von EU-RL) in nationales Recht (§§ 43b und 50g EStG)
  • Anpassung des Umwandlungssteuergesetzes an kodifizierte Fusionsrichtlinie (§§ 1, 3, 13, 20, 21 UmwStG)

Redaktionelle Anpassungen

  • Zusammenführung der §§ 52 und 52a des Einkommensteuergesetzes unter gleichzeitiger Straffung der Vorschriften
  • Neuregelung der Anwendungsvorschriften im Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz (§ 34 KStG, § 36 GewStG)
  • Folgeänderungen nach Reisekostenreform (§§ 3, 8, 9, 10, 37b, 40, 41b EStG)

Vereinfachungen und sonstige Maßnahmen

  • Wiedereinführung der Fifo-Methode beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
  • Gewerbesteuerfreistellung von Einrichtungen ambulanter Rehabilitation (§ 3 Nr. 20 GewStG)
  • Einführung einer eigenständigen Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III (§ 4 Nr. 15b UStG)

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