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Ziel des Gesetzes

Der Begriff des «Stalking» stammt aus der englischen Jägersprache und bedeutet soviel wie «anpirschen».
Das unbefugte Nachstellen durch beharrliche Handlungen wie das Aufsuchen der physischen Nähe eines anderen Men- schen, unerwünschte Anrufe, schriftliche Mitteilungen und andere Handlungen, durch die der Täter fortwährend darauf abzielt, Kontakt zu seinem Opfer herzustellen und auf dessen Lebensgestaltung Einfluss zu nehmen, sowie bestimmte Be- drohungen führen nach dem Gesetzentwurf zu einem strafwürdigen Eingriff in den individuellen Lebensbereich des Betroffenen.
Neben Auswirkungen auf die Psyche der Opfer, die häufig unter Angstzuständen, Schlaflosigkeit, Nervosität und De- pressionen leiden, führt die systematische Nachstellung in vielen Fällen zu einschneidenden Verhaltensänderungen der Betroffenen.
Für einzelne Handlungen kommt zwar bereits nach geltender Rechtslage eine Strafbarkeit in Betracht. Die Täter können sich wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sexueller Nötigung (§ 177 StGB) oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes strafbar machen.
Der spezifische Unrechtsgehalt der beharrlichen Nachstellung, die zu einer Beeinträchtigung der Handlungs- und Entschließungsfreiheit des Opfers führt, wird laut der Begründung zum Gesetzentwurf vom geltenden Strafrecht aber nicht ausreichend erfasst. Die geltende Rechtslage führe dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden ihr Hauptaugenmerk auf die isolierte Betrachtung einzelner Handlungen richten. Mit der Schaffung eines eigenen Straftatbestandes soll der Schutz der «Stalking»-Opfer über die bereits bestehenden Instrumentarien hinaus verbessert werden.

Laut Bundesjustizministeirum ist der neue Straftatbestand des § 238 StGB mit der Überschrift «Nachstellung» betitelt und hat folgenden Wortlaut:

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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