Durch das Gesetz soll die Ahndung verbandsbezogener Straftaten auf eine neue Grundlage gestellt werden. Es soll für Verbände gelten, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und Verfolgungsbehörden und Gerichten ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand geben. Es sind sowohl verbandsspezifische Zumessungskriterien vorgesehen als auch ein Verbandssanktionenregister. Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren soll ebenfalls neu geordnet werden.