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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:

  • Mehrstaatigkeit wird generell zugelassen.
  • Eine Einbürgerung ist künftig nach fünf statt wie bisher nach acht Jahren möglich, bei besonderen Integrationsleistungen kann die Voraufenthaltszeit auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.
  • Für den Ius-soli-Erwerb eines Kindes ausländischer Eltern wird die erforderliche Aufenthaltszeit des maßgeblichen Elternteils in Deutschland ebenfalls von acht auf fünf Jahre verkürzt; die Optionsregelung entfällt vollständig.

Für die Einbürgerung gilt weiterhin grundsätzlich als Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt für sich selbst und die unterhaltspflichtigen Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII erbracht wird. Eine Einbürgerung ohne diese Voraussetzung ist laut Gesetzentwurf nur für folgende Personen möglich:

  • Personen, die in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren;
  • Personen, die mit einer in Vollzeit tätigen Person sowie einem Kind in familiärer Gemeinschaft leben sowie
  • die sog. Gastarbeiter und Vertragsarbeitnehmer, die bis 1974 in die Bundesrepublik bzw. bis 1990 in die ehemalige DDR eingereist sind.

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