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Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzentwurfes ist es laut Erläuterungen des Bundesrats zu seiner 840. Sitzung zum einen, die Sozialgerichtsbarkeit zu entlastenund zugleich eine Straffung der sozialgerichtlichen Verfahren herbeizuführen und zum anderen, das arbeitsgerichtliche Verfahren einfacher, schneller und bürgerfreundlicher zu gestalten.

 

Sozialgerichtsgesetz
Anlass für die Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes sei die in den letzten Jahren entstandene Mehrbelastung der Sozialgerichtsbarkeit durch die Übertragung der Zuständigkeit für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes. Hierzu soll das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden. Den Gerichten soll ermöglicht werden, ihrer Amtsermittlungspflicht besser nachkommen zu können, aber auch Verzögerungen des Verfahrens, die durch Verfahrensbeteiligte selbstverursacht werden, zu sanktionieren. Gleichzeitig soll jedoch die besondere Klägerzentriertheit des Verfahrens erhalten bleiben, da diese den Versicherten, den Leistungsempfängern und den behinderten Menschen Rechtsschutz gegen eine hochspezialisierte Verwaltung gewährleisten soll. Mit dem Gesetzentwurf sollen Vorschläge aus der sozialgerichtlichen Praxis umgesetzt werden: Beginnend im Widerspruchsverfahren, über die Änderung von Verfahrensvorschriften vor den Sozialgerichten, der Anhebung der Voraussetzungen des Berufungs- und Beschwerderechts bis zur Schaffung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landessozialgerichte.

 

Arbeitsgerichtsgesetz
Auch die Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes sollen Vorschläge aus der arbeitsgerichtlichen Praxis umsetzen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll die Klageerhebung erleichtert werden, indem sie ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben können, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich ihre Arbeit leisten. Das arbeitsgerichtliche Verfahren selbst soll durch eine Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden vereinfacht werden. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf eine Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vor. Das Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage soll beschleunigt und der Rechtsweg zum Bundesarbeitsgericht eröffnet werden.

 

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