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Ziel des Gesetzes

Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums

Gemeinsames Sorgerecht Unverheirateter

Die Neuregelung soll das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete ermöglichen, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht.
Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, soll der Vater künftig wählen können, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht stehe jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint.

Vereinfachtes Verfahren vor dem Familiengericht

Vor dem Familiengericht soll es zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle geben, wenn sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In dem vereinfachten Verfahren sollen die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.
Das normale Familiengerichtsverfahren sei künftig nur noch notwendig, wenn wirklich Kindeswohlfragen zu klären sind, und die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn ihr das Kindeswohl entgegensteht. Die Neuregelung ist damit auch ein Signal an alle nicht miteinander verheiratete Eltern, verstärkt über die einvernehmliche gemeinsame Sorge nachzudenken.

Alte Rechtslage

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte.

Familiengerichtliches Verfahren nur bei Kindeswohlfragen

Die geplante Neuregelung soll die gemeinsame Sorge immer dann ermöglichen, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, soll das normale familiengerichtliche Verfahren nur stattfinden, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind.

Abgestuftes Verfahren

  • Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.
  • Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder dann, wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme, zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
  • Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren - ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflikten weiterhin alleine entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

 

Regierungsentwurf

Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich noch einige Änderungen ergeben, teilt das Bundesjustizministerium mit. Im Regierungsentwurf sei nun vorgesehen, die gegenwärtige rechtliche Regelung beizubehalten, wonach bei Einvernehmen der Eltern über den Wechsel der Alleinsorge eine gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu erfolgen hat. Ein vollständiger Austausch des Sorgeberechtigten sei für das Kind regelmäßig mit größeren Veränderungen verbunden sein, als lediglich beim Ausscheiden eines von zwei bisher gemeinsam Sorgeberechtigten.

Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies würde dem neuen gesetzlichen Leitbild entsprechen, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.

Außerdem sehe der Entwurf nunmehr vor, dass der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil zuzustellen ist. Weiter soll die Pflicht des Antragstellers zur Angabe des Geburtsorts des Kindes aufgenommen werden. Dies erleichtere der mitteilungspflichtigen Stelle die Ermittlung des Geburtsjugendamts.
Schließlich soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden.

 

Vorschlag des Deutschen Juristinnenbundes

§ 1626 a BGB

Differenzierte Widerspruchslösung

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn

a. der Vater erklärt, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen will und

b. die Mutter erklärt, dem nicht zu widersprechen.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame Sorge anzuordnen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

 

Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts

Bis zur Neuregelung des Gesetzgebers gilt für das gemeinsame Sorgerecht der Eltern eine Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts. Danach hat bei einem nichtehelichen Kind zunächst die Mutter die Alleinsorge. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht den Eltern die gemeinsame Sorge übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

 

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