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Ziel des Gesetzes

Da es aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kostspielig ist, Gesellschaften im EU-Ausland zu gründen, soll durch die Richtlinie die Gründung von „Einpersonengesellschaften“ – insbesondere als Tochtergesellschaften – erleichtert werden. Hierzu sollen EU-einheitliche Vorschriften für die neue Gesellschaftsform „Societas Unius Personae“ (SUP) geschaffen werden. Eine „Einpersonengesellschaft“ ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem oder mehreren Geschäftsanteilen, die alle einem einzigen Gesellschafter gehören, z.B. in Deutschland eine Ein-Personen-GmbH oder eine Ein-Personen-AG. Eine SUP ist eine Einpersonengesellschaft mit einem einzigen, unteilbaren Geschäftsanteil, der einem einzigen Gesellschafter gehört. Die Summe der Geschäftsanteile ergibt das Stammkapital. Das Stammkapital muss bei Eintragung der Gesellschaft vollständig eingebracht werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die neue Gesellschaftsform SUP einzuführen. Sie gibt lediglich Rahmenrecht vor, das von den Mitgliedstaaten auszufüllen ist. Die Richtlinie übernimmt zudem Pflichten der Richtlinie für Einpersonengesellschaften (2009/102/EG), wie die Pflicht zur schriftlichen Niederlegung der Beschlüsse des Gesellschafters. Die Richtlinie 2009/102/EG soll aufgehoben werden. Ein Mitgliedstaat darf die Vorschriften für die SUP auf alle Einpersonengesellschaften anwenden.

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