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Ziel des Gesetzes

Die Bundesregierung will mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den vorausgehenden Strafvollzug grundsätzlich reformieren.

Gefährlichkeit so weit wie möglich mindern

Der Gesetzentwurf schreibe nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsaus (NJW 2011, 1931) vor, dass durch intensive Betreuung die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so weit wie möglich zu mindern ist, so das Justizministerium. Die Gerichte sollen künftig überprüfen, ob die Betreuung auch in dem Maß angeboten wird, wie das Verfassungsgericht es fordert.

Reform aus dem Jahr 2010 wird ergänzt

Der jetzt beschlossene Gesetzentwurf soll die Reform aus dem Jahr 2010 um die durch die Rechtsprechung notwendig gewordenen Vorgaben zum Abstandsgebot zwischen der Sicherungsverwahrung und dem normalen Strafvollzug in der Länderpraxis ergänzen.

BVerfG kritisierte nachträgliche Verhängung der Sicherungsverwahrung

Ein wichtiger Kritikpunkt des BVerfG betraf laut BMJ frühere Verschärfungen der Sicherungsverwahrung. Das Gericht habe die rückwirkende Anwendung dieser Verschärfungen und die nachträgliche Verhängung der Sicherungsverwahrung nach früherem Recht kritisiert. Die Beanstandungen bezögen sich also nicht auf alle Sicherungsverwahrten. Es gehe vielmehr um bestimmte Altfälle.

Gesetzentwurf schreibt Übergangsregelung für Altfälle fort

Auch für diese Altfälle hätten die Richter in Karlsruhe konkrete Vorgaben gemacht, unter welchen Voraussetzungen Sicherungsverwahrte trotzdem zunächst untergebracht bleiben dürfen. Diese Übergangsregelung schreibe der vorgelegte Gesetzentwurf fort, sodass auch bei den Altfällen hochgefährliche Täter, von denen auf Grund einer psychischen Störung die Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten ausgehe, im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit über 2013 hinaus untergebracht bleiben könnten.

Katalog der Anlasstaten bleibt bestehen

Unangetastet bleibe auch der seit 2011 geltende Katalog der Anlasstaten, der im Wesentlichen auf schwere Gewalt- und Sexualstraftaten eingeengt worden sei. Denn die Verfassungsrichter hätten betont, dass die Sicherungsverwahrung nur letztes Mittel sein kann und eng begrenzt sein muss.

Abkehr von nachträglicher Sicherungsverwahrung bleibt

Unangetastet bleibe auch die Abkehr von der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach einer Strafhaft. Sie sei durch eine Ausweitung der Instrumente der primären und insbesondere der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ersetzt worden. Auch im Jugendstrafrecht solle nun die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Strafhaft durch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ersetzt werden, so das BMJ.

Therapieunterbringungsgesetz gilt fort

Daneben bleibe das ebenfalls seit 2011 geltende Therapieunterbringungsgesetz bestehen. Es komme insbesondere für die Personen in Betracht, die aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (NJW 2010, 2495) bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden sind. Auch dies diene dem Schutz der Bevölkerung vor hochgefährlichen Wiederholungstätern.

 

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