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Ziel des Gesetzes

I. Referentenentwurf

Mit dem Gesetzentwurf soll nach Angaben des Bundesfinanzministeriums zum einen der Missbrauch des Instituts der strafbefreienden Selbstanzeige als Instrument einer Steuerhinterziehungsstrategie ausgeschlossen und zum anderen der Wirtschaftsstandort Deutschland wirksamer vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschützt werden.

Der Gesetzentwurf enthalte folgende Maßnahmen:

  • Bei einer Selbstanzeige soll Straffreiheit künftig nur noch dann eintreten, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden.
  • Die Ausschlussgründe für den Eintritt der Straffreiheit sollen dadurch verschärft werden, dass der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, vorverlegt wird. Bisher seien Selbstanzeigen u. a. dann nicht mehr möglich, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erscheint. Künftig solle bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung genügen.
  • Aus Vertrauensschutzgründen sollen mittels einer Anwendungs- und Übergangsregelung alle bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit führen.
  • Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie sollen Vortaten des Geldwäschestraftatbestandes werden. Dazu seien Änderungen im Strafgesetzbuch vorgesehen.

II. Änderungen des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestags

Der Gesetzentwurf erfuhr im Finanzausschuss nach Mitteilung des Bundestags folgende Änderungen:

  • Um Teilselbstanzeigen auszuschließen, sollen Steuerhinterzieher nach dem Gesetzentwurf bei einer strafbefreienden Selbstanzeige in Zukunft alle Hinterziehungssachverhalte offen legen müssen und nicht nur die Bereiche, in denen eine Aufdeckung bevorsteht. Die Koalitionsfraktionen konkretisierten diesen Punkt mit einem Änderungsantrag. Danach soll für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich sein, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart - zum Beispiel Einkommensteuer - vollständig offenbart werden. Die strafbefreiende Wirkung trete dann für die verkürzte Steuer „Einkommensteuer“ ein.
  • Zudem soll eine Straffreiheit nicht mehr eintreten, wenn bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung droht. Damit verschärften die Koalitionsfraktionen den Entwurf weiter.
  • Ferner werde die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro begrenzt und an die fristgerechte Nachzahlung der Steuerschuld geknüpft. Sei der hinterzogene Betrag höher, bleibe der Hinterzieher nur dann straffrei, wenn er neben Steuern und Zinsen zusätzlich freiwillig fünf Prozent des Hinterziehungsbetrages zahle.

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