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Ziel des Gesetzes

Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein «Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht»

Aktuelle Rechtslage

§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO) billigt Verteidigern und Rechtsanwälten, einschließlich ihnen gleichgestellten sonstigen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, in gleicher Weise ein Zeugnisverweigerungsrecht zu über das, was ihnen in dieser beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Dies dient dem Interesse der Mandanten. Diese sollen sich Verteidigern und Rechtsanwälten ohne die Sorge anvertrauen können, dass der Verteidiger oder der Rechtsanwalt später über den Inhalt der Kommunikation Zeugnis abgeben muss.

§ 160a StPO greift dies auf und schränkt strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, mit denen Erkenntnisse gewonnen würden, die dem Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträger unterliegen, ein, differenziert hierbei jedoch: Für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete gilt gemäß § 160a Absatz 1 StPO ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen. Für andere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger– und damit auch für Rechtsanwälte, die im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verteidigungsmandats tätig werden– greift nach § 160a Absatz 2 StPO ein Erhebungs- und Verwertungsverbot nur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ein.

Geplante Änderung

Diese Differenzierung werde, wie im Referentenentwurf ausgeführt wird, insbesondere im Verhältnis Verteidiger – Rechtsanwalt vielfach als nicht sachgerecht erachtet, zumal der Übergang vom Anwalts- zum Verteidiger­man­dat in der Praxis mitunter fließend sein könne.

Der absolute Schutz des § 160a Absatz 1 StPO vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen soll daher auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte), nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie Kammerrechtsbeistände (§ 209 BRAO) erstreckt werden.

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