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Ziel des Gesetzes

Der vom Bundeskabinett am 10.12.2003 beschlossene "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts" sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Förderung gemeinnütziger Arbeit zur Vermeidung von kurzen Freiheitsstrafen und Ersaztfreiheitsstrafen
  • Erweiterung des Fahrverbots
  • Verurteilung mit Strafvorbehalt
  • Verbesserung der Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Opferinteressen bei der Vollstreckung von Strafen
  • Neuregelung der Ersatzstrafen bei Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
  • Ergänzung der Regelungen zum Widerruf der Straf- und Strafrestaussetzung um einen weiteren Widerrufsgrund

Zur detaillierten Zielsetzung siehe Begründung Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/2725).

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