Der vom Bundeskabinett am 10.12.2003 beschlossene "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts" sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
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Förderung gemeinnütziger Arbeit zur Vermeidung von kurzen Freiheitsstrafen und Ersaztfreiheitsstrafen
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Erweiterung des Fahrverbots
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Verurteilung mit Strafvorbehalt
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Verbesserung der Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Opferinteressen bei der Vollstreckung von Strafen
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Neuregelung der Ersatzstrafen bei Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
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Ergänzung der Regelungen zum Widerruf der Straf- und Strafrestaussetzung um einen weiteren Widerrufsgrund
Zur detaillierten Zielsetzung siehe Begründung Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/2725).