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Ziel des Gesetzes

Europäisches Finanzaufsichtssystem (ESFS)

Es soll ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (ESFS) geschaffen werden, das sich aus einem Netz nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren sollen. Letztere sollen durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen eine Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA) und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets Authority“/ESMA) entstehen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene zuständiger Behörden verknüpft werden sollen, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am nächsten sind.

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)

Weiter soll ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) gebildet werden, der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck solle der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen.

Definition der Befugnisse der neuen Finanzaufsichtsbehörde

Für ein reibungslos funktionierendes Europäisches Finanzaufsichtssystem sollen nun laut Begründung zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde die Rechtsvorschriften im Bereich Finanzdienstleistungen geändert werden und insbesondere die in den einzelnen Verordnungen zur Einsetzung der neuen Aufsichtsbehörden festgelegten, eher allgemeinen Befugnisse dieser Behörden näher ausgeführt werden.
Diese Behörden sollen Entwürfe technischer Standards ausarbeiten und erforderlichenfalls Informationen über die Beaufsichtigung von Einzelunternehmen austauschen können und dadurch eine größere Harmonisierung der Finanzvorschriften sicherstellen.

Die Bereiche, in denen Änderungen vorgeschlagen werden, lassen sich grob in folgende Kategorien unterteilen:

  • Bestimmung des Anwendungsbereichs der technischen Standards als zusätzliches Instrument zur Erreichung konvergenter Aufsichtspraktiken und eines gemeinsamen Regelwerks
  • angemessene und maßvolle Integration der behördlichen Befugnis zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten in Bereichen, für die die sektoralen Rechtsvorschriften bereits eine gemeinsame Beschlussfassung vorsehen
  • allgemeine Änderungen, die in den meisten sektoralen Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen, damit die Richtlinien auch unter den neuen Behörden funktionieren können, wie die Umbenennung der Stufe-3-Ausschüsse in die neuen Behörden oder die Gewährleistung angemessener Kanäle für den Informationsaustausch

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